78 Strafgesetzvuch für das Deutsche Neich.
Vergl. 8§. 277, 363. — Wegen der Ehrenrechte vergl. s. 280.—.
Vergl. R. V. O. §. 1495 A. 4 (Quittungskarten), A. V. G.
5. 348 A. 2 (Versicherungskarten).
§. 268.
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen
wird, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu
verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird be-
straft, wenn
1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark erkannt werden kann;
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren, neben welchem auf Geldstrafe von einhundert-
funfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe ein, welche bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht
unter Einer Woche, bei der Fälschung einer öffentlichen Ur-
kunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der
Gefängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark erkannt werden.
Vergl. C. P. O. ö. 415: Oeffentliche Urkunden sind solche,
„welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzer
ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts-
kreises in der vorgeschriebenen Form ausgenommen sind“.
§. 269.
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich
geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines
Anderen versehenen Papiere ohne dessen Willen oder dessen
Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen
Inhalt gidt.
S. 270.
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn
Jemand von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend,
daß sie falsch oder verfälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung
Gebrauch macht.
S. 271.
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse