Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

78 Strafgesetzvuch für das Deutsche Neich. 
Vergl. 8§. 277, 363. — Wegen der Ehrenrechte vergl. s. 280.—. 
Vergl. R. V. O. §. 1495 A. 4 (Quittungskarten), A. V. G. 
5. 348 A. 2 (Versicherungskarten). 
§. 268. 
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen 
wird, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird be- 
straft, wenn 
1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark erkannt werden kann; 
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren, neben welchem auf Geldstrafe von einhundert- 
funfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe ein, welche bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht 
unter Einer Woche, bei der Fälschung einer öffentlichen Ur- 
kunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der 
Gefängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark erkannt werden. 
Vergl. C. P. O. ö. 415: Oeffentliche Urkunden sind solche, 
„welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzer 
ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben 
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts- 
kreises in der vorgeschriebenen Form ausgenommen sind“. 
§. 269. 
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich 
geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines 
Anderen versehenen Papiere ohne dessen Willen oder dessen 
Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen 
Inhalt gidt. 
S. 270. 
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn 
Jemand von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, 
daß sie falsch oder verfälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung 
Gebrauch macht. 
S. 271. 
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen 
oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse
	        
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