2. Theil. 23. Abschnitt. Urkunden fälschung. 79
von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder
Registern als abgegeven oder geschehen beurtunder werden,
während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von
einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder
von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sund, wird
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mir Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark bestraft.
Vergl. 85. 348, 349.— Vergl. Seemannsordnung vom 2. Juni 1902,
Ir. 107 B. 1, 114 Z. 4.
§. 272.
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht,
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu ver-
schaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf
Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark
erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu oreitausend
Mark erkannt werden kann.
§. 273.
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im
§. 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Ge-
drauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und,
wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen
Schaden zuzusügen, nach Vorschrift des S. 272 bestraft.
§. 274.
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldsrrafe bis zu drei-
tausend Mark erkannt werden kann, wird bestraft, wer
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder
nicht ausschließlich gehort, in der Absicht, einem Anderen
Nachtheilc zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unter-
drückt, oder
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer
Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in
der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, weg-
nimmt, vernichter, unkenntlich macht, verrückt oder fälsch-
lich setzt.