92 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu ver-
hindern oder zu erschweren, Löschgeräthschaften entfernt
oder unbrauchbar gemacht hat.
S. 308.
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebaude, Schiffe, Hütten,
Bergwerke, Mag zine, Waarenvorräthe, welche auf dazu be-
stimmten öffent ichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirth-
schaftlichen Erzeugnissen oder von Bau= oder Brennmaterialien,
Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand
setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigenthum
ind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, jedoch
ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer
einer der im §. 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten
oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände
mitzutheilen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
S. 309.
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den 8§. 306
und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert
Mark und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis
zu drei Jahren bestraft.
S. 310.
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein
weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schade
entstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein.
Vergl. 8. 46 Z. 2. 6 311
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch
Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist
der Inbrandsetzung der Sache gleich zu achten.
Vergl. Dynamitgesetz 88. 5 ff.
§. 312.
Wer mit gemeiner Lelehr für Menschenleben vorsätzlich eine
Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter