Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

92 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu ver- 
hindern oder zu erschweren, Löschgeräthschaften entfernt 
oder unbrauchbar gemacht hat. 
S. 308. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebaude, Schiffe, Hütten, 
Bergwerke, Mag zine, Waarenvorräthe, welche auf dazu be- 
stimmten öffent ichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirth- 
schaftlichen Erzeugnissen oder von Bau= oder Brennmaterialien, 
Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand 
setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigenthum 
ind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, jedoch 
ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer 
einer der im §. 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten 
oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände 
mitzutheilen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter sechs Monaten ein. 
S. 309. 
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den 8§. 306 
und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert 
Mark und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis 
zu drei Jahren bestraft. 
S. 310. 
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein 
weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schade 
entstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein. 
Vergl. 8. 46 Z. 2. 6 311 
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch 
Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist 
der Inbrandsetzung der Sache gleich zu achten. 
Vergl. Dynamitgesetz 88. 5 ff. 
§. 312. 
Wer mit gemeiner Lelehr für Menschenleben vorsätzlich eine 
Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter
	        
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