Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 27. Abschn. Gemeingefährl. Verbrechen u. Vergehen. 93 
drei Jahren und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter 
zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
S. 313. 
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine 
Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines 
Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter 
Einem Jahre zu erkennen. 
S. 314. 
Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben 
oder Eigenthum durch Fahrlässtgreie herbeiführt, wird mit Ge- 
fängnis bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueberschwem- 
mung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Ge- 
fängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 315. 
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel 
oder sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder 
auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder 
auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der 
Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis 
zu zehn Jahren bestraft. « 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung 
verursacht worden, so tritt Fuchthausstrafe nicht unter fünf 
Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht wor- 
den ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens- 
längliche Zuchthausstrafe ein. 
Vergl. §. 90 Z. 2. — Schwere Körperverletzung: §. 224. 
§. 316. 
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand- 
lungen den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, 
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu neunhundert Mark und, wenn durch die Handlung der 
Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von 
Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten 
und zur Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb 
 
	        
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