2. Theil. 27. Abschn. Gemeingefährl. Verbrechen u. Vergehen. 93
drei Jahren und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
S. 313.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine
Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines
Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter
Einem Jahre zu erkennen.
S. 314.
Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben
oder Eigenthum durch Fahrlässtgreie herbeiführt, wird mit Ge-
fängnis bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueberschwem-
mung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Ge-
fängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 315.
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel
oder sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder
auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder
auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der
Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft. «
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung
verursacht worden, so tritt Fuchthausstrafe nicht unter fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht wor-
den ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens-
längliche Zuchthausstrafe ein.
Vergl. §. 90 Z. 2. — Schwere Körperverletzung: §. 224.
§. 316.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand-
lungen den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark und, wenn durch die Handlung der
Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten
und zur Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb