Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

102  Allgemeine  Lehren.  §  18

§  18.  Sonstige  ungeschriebene  Rechtsquellen.

Als  Rechtsquellen  hat  man  sonst  noch  ausgegeben  die  Analogie
oder  die  wissenschaftliche  Interpretation  überhaupt,  soweit  sie  Lücken
des  positiven  Rechtes  ergänztu),  das  gemeine  deutsche  Staatsrechte)
und  das  philosophische  oder  allgemeine  Staatsrechts)  unter  derselben
Voraussetzung.  Alle  drei  sind  jedoch  nicht  als  Rechtsqnellen  zu  betrachten.


I.  Die  Analogie  ist  dazu  bestimmt,  Lücken  des  positiven  Staatsrechtes
  zu  ergänzen.  Während  die  wissenschaftliche  Interpretation
sonst  nur  aus  dem  allgemeinen  Rechtssatze  ihre  Folgerungen  für  den
einzelnen  Fall  zieht,  ist  der  Vorgang  hier  umständlicher.  Da  eine
positive  Rechtsnorm  fehlt,  so  muß  aus  einer  anderen  für  einen  ähnlichen
  aber  doch  verschiedenen  Rechtsfall  bestimmten  Sondernorm  ein
allgemeiner  Rechtsgrundsatz  entnommen  werden,  von  dem  die  vorhandene
  positive  Rechtsnorm  nur  die  Folgerung  bildet.  Aus  dem  so
gefundenen  allgemeinen  Rechtssatze  wird  aber  demnächst  wieder  die
besondere  Anwendung  gefolgert  für  den  zur  Entscheidung  stehenden
Fall.  Es  wird  auf  diese  Weise  allerdings  eine  neue  Rechtsfassung  gefunden,
  aber  doch  nur  aus  dem  schon  vorhandenen  positiven  Rechte.
Während  das  geschriebene  Recht  und  die  Gewohnheit  unbekümmert  um
das  vorhandene  neues  Recht  schaffen  und  als  Ausdruck  der  jeweiligen
Kullur  nur  kulturell  gebunden  sind,  ist  die  Analogie  auch  rechtlich
gebunden  und  baut  nur  das  bestehende  Recht  in  seinen  Einzelheiten
weiter  aus.  Es  wird  kein  neuer  Rechtssatz  ausgesprochen,  sondern  nur
ein  in  dem  vorhandenen  Rechte  schon  liegender,  aber  nicht  llar  aus-1)

  Vgl.  Klüber,  Oesfentl.  Recht,  §  62;  v.  Mohl,  Enzyllopädie
der  Staatswissenschaften,  2.  Aufl.,  Tübingen  1872,  §  63;  Zachariä,
Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht,  3.  Aufl.,  §8  4,  5;  v.  Rönne-Zorn,
  Pr.  St.-R.,  Bd.  1,  S.  146  ff.

2)  Vgl.  die  im  §  20  angegebenen  Hilfsmittel  für  das  Studium
des  gemeinen  deutschen  Staatsrechts.  Siehe  auch  v.  Mohl,  leber  die
neuesten  Bearbeitungen  des  allgemeinen  deutschen  Staatsrechts  in  Aegidis
Zeitschrift  f.  d.  St.-R.,  Bd.  1,  S.  354  ff.

5)  Vgl.  Nettelbladt,  Erörterungen  aus  dem  tentschen  Staatsrecht,
  Nr.  II  und  IlII;  Klüber,  a.  a.  O.  §  67;  v.  Mohl,  Cnzyklopädie
  der  Staatswissenschaften,  2.  Aufl.,  §8  25,  53;  v.  Rönne,
Pr.  St.-R.  Bd.  1,  S.  85.  Im  übrigen  kann  bezüglich  der  Literatur
auf  R.  v.  Mohl,  Geschichte  und  Literatur  der  Staatswissenschaften,
Bd.  1,  Abt.  1,  S.  215  ff.  verwiesen  werden.