Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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1 g. 256. 
weetie Die Berichée der mit der Stadtpolizei beauferägten Behörde gehen, ohne Recksiche 
auf Amesässigkeit oder Schrifesässigkeit, an die vorgesett#e Regierungsbehörde, welche auch 
unmittcelbar an sie verfügé. 
S. 257. 
e uu Mit der Deputation wegen des Armenwesens (6.26 7.wist die Stadt-Polizeibehörde dadurch 
rion wegen des in nähere Verbindung zu bringen, daß Mitglieder der letztern in erstere aufzunehmen, oder 
Armenwesené. doch gegenseitig Mieglieder der einen Behörde bei den Berathungen der andern zuzuziehen sind. 
. 258. 
Hertlichef In- Eine besondere Insteuction für die Stade-Polizeibehörde an jedem Orte bestimme 
structlonen. den Geschäftsgang bei derselben und die Einrichtungen wegen der Protocollführung, wegen 
der durch angestellte Subalternen und Diener, so wie besonders auch in außerordentlichen 
Fällen, durch die sämmrclichen städeischen Gemeindeglieder und Ortsbewohner zu leistenden 
Assistenz rc. 
9. 259. 
Art der Abfas- Die Enewürfe zu diesen Instructionen sind von den Stade-Polizeibehörden selbst zu 
suns derselben. fertigen, und wenn zuvor dabei die Stadträtbe, die Stadtverordneten und die Stadt= 
gerichte mit ihren Gutachken gehört worden sind, zu der vorgesetzten Regierungsbehörde 
zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. 
9. 200. 
Bekirks- Die Besirksvorsteher sind zugleich Polizeiaufseher in ihren Bezirken, und erhalten 
vorsteher. deshalb von der Stade-Polizeibehörde, welcher sie in dieser Beziehung untergeordnec 
sind, besondere Instruceion. Es stehe jedoch dieser Behörde frei, die polizeiliche Aufsiche, 
stakt der Bezirksvorsteher, andern Bürgern zu übertragen, oder auch hierzu eigne Un- 
kerbedienke anzustellen. 
9. 261. 
Polizei- Der Stade-Polizeibehörde steht auch die Polizeigerichésbarkeic, oder das Reche zu, 
gerichtsbarkeit, die Uibercretungen polizeilicher Gesetze und Anordnungen, sie mögen Gegenstände der Si- 
cherheits= oder der Wohlfahrtspolizei betreffen, zu erortern und zu bestrafen. 
— §.262- 
Selbsteigene Die Stade-Polizeibehörde läße ihre Beschlüsse und Bescheide selbst zur Vollziehung 
Velzehungihrer bringen. Nur Hülfsvollstreckungen in Immobilien überlaße sie, wie in ähnlichen Fällen 
epsifeun der Stadtcrath, (J. 190) der Gerichtsbehörde des Orks.
	        
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