Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Verzeichniß 
des 
Stadtvermögens zu JN. 
wie solchesam 183 als am Tage des Eintritts der neuen 
Stadtverwaltung beschaffen gewesen ist. 
  
Vorerinnerung. 
I 
D. Verschiedenheit des Stadtvermögens gestaktet nicht, daß zu den Verzeichnissen desselben ein un- 
veränderliches Formular gegeben werden kann. Es wird daher dem Ermessen Derer, welche solche 
Verzeichnisse zu fertigen haben, überlassen, nach genauer und richtiger Aufzeichnung und Veranschla- 
gung aller darein, nach den Vorschriften in der III. Abtheilung der allgemeinen Städte-Ordnung, ge- 
höriger Gegenstände, solche in passende Abtheilungen zu bringen. Besonders wird man in Fällen, da 
es die Beschaffenheit des vorhandenen Vermögens veranlaßt, das Verzeichniß mit mehrern Abtheilun- 
gen, als dieses Formular enthält, zu erweitern, oder auch aus demselben die nicht brauchbaren Abthei- 
lungen hinweg zu lassen haben. 
In der Aufschrift des Verzeichnisses ist zu bemerken, durch wen die Aufzeichnung bewirkt worden 
ist, und die Zeit, zu welcher das Stadtvermögen die im Verxzeichnisse angezeigte Beschaffenheit gehabe 
bat. Es sind dabei, insofern die Kämmerei-, Communal= und übrigen einschlagenden Haupt= und Ne- 
ben-Rechnungen nicht mit dem Tage schließen, auf welchen das Verzeichniß gestellt wird, die er- 
forderlichen, bis dahin reichenden Stückrechnungen zu fertigen und aus denselben das Nöthige in den 
Vermögensverzeichnissen mit zu bemerken. 
Das Veczeichniß ist in der Regel, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme nöthig machen, 
auf den Tag zu stellen, an welchem die, nach Vorschrift der allgemeinen Städte-Ordnung, eingerich- 
tete Verwaltung des Stadtvermögens eintritt. 
 
	        
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