Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Num. 
  
vorhanden ist, haben die Communrepräsentanten den im Verzeichnisse des Stadt- 
Vermögens aufzuführenden ungefähren Werth zu bestimmen. 
In diese Abtheilung werden übrigens auch Bergtheile und Betstübchen in 
Kirchen gebracht, letztere jedoch besonders nicht verzeichnet, wenn sie blos Zu- 
behörungen eines bereits angesetzten Gutes sind. 
Abtheilung II. 
An Gerechtsamen, welche bestimmte Nutzungen gewähren. 
Dahin gehören alle Erb= und andere unveränderliche Zinsen und bestimmte 
Leistungen aller Art, welche auf dem Herkommen oder besondern Erwerbtitel 
beruhen, sie mögen nun bei Veräußerung vormaliger Raths= oder Gemein- 
degrundstücke vorbehalten, oder auf andere Art auf die Grundstücke gebracht 
seyn. · 
Der Kapitalwerth solcher Zinsen und Einkünfte wird zu 4 vom Hundert 
ausgeworfen. 
Bei Naturalleistungen, z. B. Getreidezinsen, wird der Durchschnitt des seit 
10 Jahren in den Kämmerei-Rechnungen verrechneten Geldertrags, oder, nach 
Befinden, der zehnjährige Durchschnitt der Marktpreise, wie sie zu Martini, oder 
dem sonst, den Umständen nach, hierbei anzunehmenden Termine gestanden ha- 
ben, oder eine andere, durch die Communrepräsentanten zu ermittelnde Werths- 
bestimmung zum Grunde gelegtk. 
Abtheilung III. 
An Gerechtsamen, welche steigende und fallende Nutzungen 
gewähren. 
Hierher gehören solche jährliche Geld= und andere Leistungen der Stadt. 
bewohner, welche zwar auf besondern Befugnissen beruhen und nicht als 
Gemeindeanlagen zu betrachten, die aber um deswillen steigend und fallend 
sind, weil die Zahl Derjenigen, welche sie auf sich haben, z. B. der Hausge- 
nossen, bald größer, bald kleiner seyn kann. Ferner gebören hieher die, nicht 
jährlich oder nach bestimmten Zeiten, sondern nur bei einzelnen Vorfällen vor- 
kommenden Leistungen, z. B. Bürgerrechtsgelder, hergebrachte Abentrichtungen 
der Handwerker zur Stadtkasse bei Lehrlings-, Gesellen= und Meisteraufnahmen, 
Lehngelder, Geburtsbriefe, Städtegeld und andere dergleichen Einkünfte bei Jahr- 
und Viehmärkten, Pflastergeleite, Brückenzoll, Brauzeichengeld, Zapfengeld, Schro- 
tegeld, Höckergeld, Mastgeld rc. « 
  
(13) 
4 
im Werthsan= 
Proto- gabe. 
coll. 
Thlr.) gr. pf. 
  
  
 
	        
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