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Verwaltung.
Verantwortlichkeit des Stadtrathes in dieser Beziehung.
Veränderung des Stadtvermögens, Veräußerung und Erwerbung von Immobilien.
Grenzen der Befugnisse des Staates in Ansehung des Stadtvermögens.
Einsendung der Rechnungsübersichten und des Haushaltplans zur Regierungsbehörde.
Schuldenzustand.
Unablegliche Schulden.
Einstellung der Schuldentilgung und Contrahirung neuer Schulden.
Bereits regulirte Kriegs= und Commun-Schuldenwesen.
Zuwachs des Stadtvermögens.
Vierte Abtheilung.
Von dem Buürgerrechte.
Allgemeine Erfordernisse zu Erlangung des Bürgerrechts.
Besondere Erfordernisse.
Wer das Bürgerrecht erlangen müsse.
Im Falle des Wohnsitzes außerhalb dem Stabtbezirke.
Bei mehrern Mitbesitzern.
Ausnahmen.
Wegen eines Gewerbsetablissements.
Wissenschaftliche Gewerbsarten.
Frauenspersonen.
Aussetzung der Bürgerrechts-Ertheilung.
Andere Befreiungen von Erlangung des Bürgerrechts.
Aufnahme Derer, die das Bürgerrecht zu erwerben nicht verbunden sind.
Personen, die in der Regel als nicht befähigt anzusehen.
Aufnahme von Inländern aus anderen Ortschaften und von Ausländern.
Gesetzliche Hindernisse.
Behörde, welche das Bürgerrecht ertheilt.
Verpflichtung zum Bürger.
Bürgerrolle.
Ehrenbürgerrecht.
Bürgerrechtsgebühren.
Fiscalische, erb-, lehn= und gerichtsherrschaftliche Leistungen.
Einheit des Bürgerrechts.
Einfluß der Bürgerrechts-Ertheilung auf gewerbliche Geschäfte.
Befreiungen von den im §. 60. und 61. erwähmen eistungen.
Bürgerliche Ehrenrechte.
Befähigung zu den bürgerlichen Ehrenrechten.
Wer sie nicht erwerben kann.
Fünfte Abtheilung.
Von den Schusverwandeen.
Begriff der Schutzverwandten.
Vertretung der Schutzverwandten bei der Wahl der Gemeindevertreter.