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#r 7.) Bekänntmachung des Kriegs-Ministeril.
einige aus der neuen Verfassung folgende Bestimmungen in Rekrutirungs-
Sachen betreffend;
vom 6ten Februar 1832.
S. Kdnigliche Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit
baben, in Beziehung auf die Rekrutenaushebungen, Folgendes anzuordnen geruhet.
1.
Bei den Rekrutirungs-Commissionen in den alten Erblanden findet, wie solches bei
dem letzten Landtage von den alt--erblaͤndischen Staͤnden, in ihrer Schrift vom Züsten
August vorigen Jahres, unter andern in Antrag gebracht, auch mittelst hierauf ertheil-
ten Decrets vom 2ten September gedachten Jahres genehmigt worden ist, eine Theil-
nahme ständischer Deputirken, nach dem Eintritte eines Kriegs-Ministerli, niche weiter
Sctatt, und es bestehen demnach daselbst künftig vorgedachte Commissionen aus den, §. 23.
der Mandate vom 25sten Februar 1825 und 5ien November 1827. sub a., b. und
d., bezeichneten Miegliedern, nämlich in jedem Bezirke aus
dem Amtshaupemanne,
den Justizbeamten, nach den einzelnen Amtsbezirken, insoweit daselbst Rekru-
tirungsgeschäfte vorkommen, und
einem zur Rekrutenübernahme beorderten Offizier,
nebst beigegebenen Milicair= und Civilarzte; wogegen es in der Oberlausit bei der ge-
ordneten Einrichtung zur Zeit bewendet. Vorbemerkee Commissionsmieglieder haben bin-
sichtlich der Mannschafts-Klassisicirung und sonst allenthalben das Erforderliche pflicht.
mäßig in Obache zu nehmen,
2.
Wenn in der Verfassungsurkunde unter andern §. 30. ausgesprochen worden ist,
daß die Verpflicheung zur Vertheidigung des WVakerlandes und die Verbindlichkeit zum
Waffendienste allgemein sei, und dabei künftig keine andern, als die durch Gesetze be-
stimmten Ausnahmen Statt finden können, so ist solches durchgänglg und dergestalt als