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8.) Bekanntmachung,
die Wiederaufhebung der wegen Desinfection und Comumazirung der
Waaren gegebenen Vorschriften betreffend;
vom Tten Februar 1832.
D. die wichtigsten auswärtigen Handelsplätze, mit welchen das Königreich Sachsen
in Geschäftsverbindungen stehe, wie Magdeburg, Hamburg, Stettin und andere insge-
samme wieder von der Asiatischen Cholera besreit sind, auch ohnehin, nach neuerlichen
Erfaohrungen und den Ansichten fast aller Aerzte, eine Weiterverbreitung der Krankbeie
durch Waaren nicht mehr anzunehmen ist; so wird nunmehr der Waarenverkehr
ganz frei gegeben und die Ein= und Durchfuhr von Gütern ohne Desinficirung und
Contumazirung gestattec.
Dagegen bleibe das Einbringen von Lumpen und der Handel mie alten Klei-
dern zur Zeit noch streng verboten; so wie es denn auch bei Personen, Vieh und
solchen Effecten, welche unmittelbar den Menschen zum Gebrauche ge-
dienc haben, z. B. Kleider, Wäsche, Betten, ingleichen bei Waaren, die von
ber um ziehenden Personen zum Verkauf ausgeboten werden, bei den des-
halb bestehenden Vorschriften noch bewendet.
Da hiernächst neuerlich auch Breslau, sowie fast die ganze Provinz Schlesien, von
der Asiatischen Cholera frei geworden ist, so wird die bei Oelisch an der Stcchsisch-
Preußischen Grenze errichtete Contumazanstalt für Personen und Waaren wieder auf-
ehoben.
eb Es wird daher Solches andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 7ten Februar 1832.
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera
allerhöchstverordnete Commission.
von Wieterheim.
H. L. Hausmann, 8§.
Ausgegeben den 16ten Februar 1832.