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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
5tes Stück, vom Jahre 1832.
9.0 Verordnung des Ministerü der Justiz
an das Landes-Justizcollegium, die Wirkung der den Rechtscandidaten er-
theilten Approbations-Scheine betreffend;
vom 28sten Januar 1832.
S. Königl. Majestät und Sr. Königl. Hohei#t ist das Bedenken vorgekra-
gen worden, was bei der vormaligen Landesregierung, bei Gelegenheit eines, von einem
durch die Ober-Amésregierung zu Budissin geprüften Rechtscandidaren, angebrach-
ten Gesuchs um Verpflichtung als Prokocollant in den alten Erblanden darüber vorge-
kommen ist: ob nach dem Inhalte der Verordnung vom 27fsten Februar 1826. (Ge-
sessammlung vom Jahre 1826. S. 17.) diejenigen Rechtscandidaten, welche die
Approbation der Probeschriften von der Ober-Amtsregierung zu Budissin erlange,
ohne Weiteres für befähige zu achten seyn dürsten, auch in den alten Erblanden zum
Protocolliren verpflichtee zu werden. Da jedoch bei Erlassung der angezogenen, so wie
der in gleicher Maße für die Oberlausitz unter dem 29sten März 1826. (Gesetzsamm-
lung S. 45.) ergangenen Verordnung die Absiche keinesweges dahin gegangen, die
Qualisicakion zum Registriren von der in dem betreffenden tandestbeile erhaltenen Admis-
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