Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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sünstige Vor= was ungesunde tuft erzeugkt, ist möglichst zu enefernen. Insbesondere sind die Ausleerun- 
sichtsmaßregeln gen der Kranken entweder in besondere, binlänglich ciese Gruben, oder doch nicht anders, 
z Berhtung als mit Chlorkalk oder Kalkmilch vermischt, in dle gewöhnlichen Düngergruben zu schaffen. 
in den Woh- 
" nungen. In den Krankenstuben ist räglich für Erneuerung, auch durch Räucherungen für Rei- 
nigung der Luft zu sorgen und dabei allenthalben, sowie sonst überhaupc der unter B. bei- 
“ gebenden Anweisung nachzugehen. 
6. 17. 
Gleiche Vorsscht Dasselbe ist in Hospitälern zu beobachten; sowie denn bier überhaupe alle Worschriften 
u den do einer strengen Hospitalpollzei auf das Genaueste zu befolgen sind. 
18. 
talpolizei. 
Verbotdes Ver- Da der Ansteckungsstoff durch Kleidungsstücke am leichtesten weiter verbreitet zu wer- 
kan alterdien den scheint, so ist der Verkauf alter Kleider, so lange die Seuche im Lande herrscht, 
gungder leider, ingleichen das Ausführen derselben in andere Orte, gänzlich unctersage; auch ist es sehr 
Wäsche, Betten rathsam und wünschenswerth, gewisse, uncer die erforderliche Aufsiche zu stellende Orte aus- 
an der (aler zumitteln, in denen für dle Personen, welchen es an abgesonderren Räumen im eignen 
Verstorbener. Hause fehlt, die Klelder, Wäsche und Betten Erkrankter oder Verstorbener, so wie an- 
dere, in deren unmittelbaren Gebrauch gewesene Gegenstände gereinigt und dem Lufezuge 
ausgesetzt werden können. 
Desinfection der g. 19. 
aenelen der ul Für die Genesenen und die bei einem Kranken oder Verstorbenen beschäfeige gewesenen 
Kranken u. Ver-Personen hat der Arzt die Arc der Desinfection vorzuschreiben und für deren gehörige und 
storbenen be= unschädliche Ausführung ehunlichst Sorge zu tragen. Dagegen bleibt es den Aerzten 
schifige gerele überlassen, ihre eigene und ihrer Kleidungsstücke Reinigung so vorzunehmen, wie es mie 
Aerzte sollen für ihren Berufsgeschäften und Pflichten vereinbar und rathsam ist. 
Reinigung ihrer « 
eignen Person 
siah we · 5.20— 
Reinigung der Behufs der hoͤchst noͤthigen Reinigung der Krankenstuben (F. 16.) in den eignen 
Krankenstuben. Wohnungen, wie in Hospitälern, ist der beiliegenden Anwelsung sub B., welche auch 
beim Desinficiren von Personen und Effecten zu befolgen ist, nachzugehen. 
Damit diese Reinigung und Desinsicirung desto sorgfältiger vorgenommen werden 
könne, ist von der Ortscommission, wo es irgend ausführbar ist, dafür zu sorgen, daß 
cinzelne Personen oder Familien, denen es in der eigenen Wohnung an Raum gebricht, 
einstweilen in andern Lokalen ausgenommen werden können.
	        
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