Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 180 ) 
Dritter Abschnitt. 
B. Besondere Bestimmungen über Ablösung der Dienste und Frohnen, 
so wie verschiedener anderer Leistungen. 
#. 5 1. 
Gegenstaͤnde der Der Abloͤsung sind, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts, unterworfen: 
Abloͤsung. a) Dienste und Frohnen, 
b) Abentrichtungen, welche auf Grundstücken haften, oder gewissen Personen fork- 
während obliegen, 
jedoch mit nachstehend bemerkten Ausnahmen. (99. 52. und 33.) 
. 52. 
Leisiungen, auf Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht zu beziehen auf 
welche die d a) alle diejenigen Dienste, Frohnen und andere Leistungen, welche die Natur von 
stimmungen die- 
ses Gesesesucht Staatslasten haben, im Gegensabe der Amtsdiensie und der den Königlichen Kammergü- 
anzuwenden tern zustehenden Frohnen und sonstigen teistungen; 
sind. b) Communal= und Parochiallasten; 
PC) die etwanige Verbindlichkeit der Gerichesunterthanen zur Uibertragung der Unter- 
suchungskosten; 
d) alle auf den Bergbau und die Gewinnung der Stein= und Braunkohlen sich bezie- 
bende Zehnten und sonstige teistungen; 
e) solche Geldgefälle, welche von Grundstücken zu gewissen Terminen und nach einem 
im Woraus fest bestimmten Betrage zu enerichten sind. 
Jedoch konnen, durch freie Vereinigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflich- 
teken, dergleichen Gefälle ebenfalls abgelöst werden; auch sind Vereinigungen der Arc überall 
möglichst zu befördern. Es tritt dann aber hierbei Dasjenige ein, was H. 2. wegen der 
Privarvereinigungen über Ablösung vorgeschrieben ist. Unter die Ergenstinde dieses Ge- 
setzes gehören ferner niche 
f) Bannrechte und 
8) Laßverhälenisse, insoweit sie blos in widerruflicher Uiberlassung von Grundstücken 
zur Benutzung bestehen, im Gegensatze des im achten Abschnitte vorkommenden, der Ober- 
lausih eigenrhumlichen Lassicenverhältnisses. 
. 53. 
Gesstliche Folgende ·,. ..» 
Aufhebung des Folgende Arken der Dienste bedürfen der Ablösung nich 
Oienstzwangs a) die den Erbgerichtsherren bis jetzt gesetzlich zugestandene, G. 55. des die Bekannt- 
und der gesetz= machung allgemeiner Rechtsgrundsätze über Frohn= und Dienstsachen becreffenden Mandats 
P ach— vom 1 3tn August 1830. gedachte Vormiethe der Unterthanenkinder;
	        
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