Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Abtretung von 
Land. 
Aufbringung 
u. Vertheilung 
der Entschaͤdi— 
gungsmittel. 
Nähere Bestim- 
mung des Ge- 
genstandes die- 
ses Abschnittes. 
Recht zum An- 
trage auf Ge- 
meinheitsthei- 
lung. 
Vereinigungen 
uber vollige 
Theilung, oder 
gemeinschaftli- 
chen Besitz der 
utheile Meh- 
rerer. 
Antrag auf 
Theilung aller 
oder nur gewis- 
ser Gemeinde= 
grundstuͤcke. 
(202 ) 
t, 130. 
Der zur Entschädigung abzutretende Grund und Boden, insofern dieses Ablösungs- 
mittel gewählr wird (. 29. c.), muß, seinem Umfange, seiner tage und seiner Beschaf- 
fenheie nach, so seyn, daß der Empfänger ihn bei dem Grundstücke, zu welchem er ihn an- 
gewiesen erhält, zu dem ihm angerechneten Werthe nußen kann. 
6. 131. 
Die Entschädigungsmittel sind von mehrern Belasteten nach dem §. 110. bestimmten 
Verhöltnisse zu leisten, und nach demselben Verhäl nisse unter mehrere Berechrigte zu 
vertheilen. « 
Fuͤnfter Abschnitt. 
Von Gemeinheitstheilungen. s 
9132 
Nur laͤndliche Grundstuͤcke, welche sich im Eigenthume von Stadt- oder Dorfgemein= 
den befinden, und woran den einzelnen Gemeindegliedern die unmittelbare Benutzung zustehe, 
sind Gegenstand der in diesem Abschnicte enthaltenen Bestimmungen. 
Auf solche Gemeindegrundstücke in Städten und auf dem Lande, deren Nusungen zu 
CE haltung und zum Besten des gesammten Gemeinwesens bestimme sind, leiden dieselben 
keine Anwendung. 
Die Communen der Marktflecken sind bierbei wie Dorsgemeinden zu betrach'en. 
S. 133. 
Jedes ansässige, zur Theilnahme an der Nutzung eines Gemeindegrundstücks berechtigte 
Gemeindeglied kann auf dessen Thellung antragen, um einen verhältnißmäßigen Aneheil da- 
von zu ausschließendem Eigenthume zu erhalten. 
6. 134. 
1 Mehrere, oder auch alle Gemeindeglleder können sieh zu einem solchen Ancrage verei- 
nigen, entw'ider so, daß Jeder von ihnen seinen besondern Auneheil zu abgesonderter Be- 
nußung verlangt, oder daß mehrere Interesseneen rücksichtlich des auf ste zusammen kom- 
menden Antheils uncer sich in Gemeinschaft bleiben wollen. ** 
ß. 135. 
Der Antrag auf Gemeinheiestheilung kann sowohl auf sämmtlichs, gemeinschafülich be- 
nutzte Grundsiücke einer Gemeinde, als auch auf einzelne derselben, so daß die übrigen in 
Gemeinschafe bleiben, gerichtet sepn.
	        
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