Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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des Geseßes geschlossen, so kann er einen solchen Entschädigungsanspruch nur dann machen, 
wenn ein desfallsiger ausdrücklicher Vorbehalt in dem Contracte enthalten ist; außerdem 
muß er sich mit der ihm zu überlassenden Nutzung des Dheilstücks begnügen. 
é. 141. 
su leicer bese Ist ein Gemeindegrundstück der fraglichen Arc verpachtek, so kann zwar während des 
achters eines « 
zu theilenden bestehenden Pachtcencracts nichts desto weniger auf dessen Theilung angekragen und dazu 
Gemeinde= weitere Einleitung getroffen werden; die Vollziehung derselben muß jedoch, wenn nicht mit 
grundtücks. dem Pachter ein Abkommen wegen Aufhebung des Pachts getroffen wird, bis nach Beendi- 
gung des lebtern ausgesetzt bleiben. 
- 
Verpachtung Wird bei vorseiender Verpachtung eines Gemeindegrundstücks von einzelnen Gemeinde- 
von emeinde- 
grundsiscken bei Gliedern auf Absonderung ihres Ancheils oder ihrer Antheile angetragen, so kann der Pacht- 
bevorstehender abschluß nur mit dem Vorbehalte erfolgen, daß der Pachter, eintretenden Falls, sich die- 
partieller Thei= selbe, gegen verhältnihmäßige Verminderung des Pachtgeldes, nach Bestimmung der das 
lung. Theilungsgeschaͤft besorgenden Specialcommission, gefallen lassen muß; und es wird dieser 
Vorbehalt, wenn dessen ausdruͤckliche Hinzufuͤgung unterblieben waͤre, als eine stillschwei— 
gende Contractsbedingung betrachtet. 
. 443. 
Wenn es des 
Beneists der Wer auf Theilung von Gemeinde-Hutungsplätzen (lehden, Angern und dergleichen), oder 
Ausführbarkeit von Gemeinde-Wiesen und Feldern anträge, brauche nicht nachzuweisen, daß die Theilung 
und Rützlichkeit ausführbar und nuͤtzlich sei. 
der Theilung tzlich s 
nicht beduͤrfe. S. 144. 
Gründe eines Ein Wioderspruch von Seiten des übrigen Theils der Gemeindemieglieder findet solchen- 
Widerseruchs falls blos dann mit Wirkung Scate, wenn entweder 
von Seiten der 
übrigen Ge- a) die Lage des zu theilenden Grundstücks von der Beschaffenheic ist, daß eine bisber 
meindeglieder. gemeinschaftliche Gefahr der Versandung, oder des Wasserabrisses, oder sonstiger 
Beschädigung des Grundes und Bodens durch Naturkräfte, nach der Theilung ein- 
zelne Theilnehmer allein, oder doch vorzugsweise treffen würde, oder wenn 
b) das zu theilende Grundstück so klein ist, daß niche wenigstens die Hälfte der Thei- 
lungsinteressenten jeder ein Stück von 10 Quadratrurhen (die Ruthe zu 7 Ellen 
14 Zoll) zu seinem Aneheil erhalten würde; welchenfalls die Specialcommission zu 
ermessen und zu entscheiden hat, ob die Theilung dieses Grundstücks allein, ohne 
Verbindung mit andern, gegen den Willen der übrigen betheiligten Gemeindeglie- 
der, gescheben solle oder nicht.
	        
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