Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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aber auch dleß unausführbar zeige, von der Theilung der zur Ausübung wirklich unen'- 
bebrliche Plaß ausgenommen werden. ·» · « 
BeruhtjedochrinedergleichenBenutzungeinesCommunplatzpsblosaufeinemPres 
earium,odereinerbloßenAnmaßung,soistohneEntschädigungDcsjeaigen,ddrsiebislger 
ausgeuͤbt hat, mit der Theilung zu verfahren. 
s. 158. 
Zeitherige Be- Ist ein Communplatz von Seiten der Communglieder, oder Einiger derselben, dazu 
btung der de— benutzt worden, daß die von ihnen gehaltenen Schweine oder Gaͤnse darauf gegangen 
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auns Schweinen sind, so ist bierauf bei der Theilung nur in soweie Rücksicht zu nehmen, als eine eigentliche 
und Gänsen. Behütung mit dlesen Viehgattungen (mittelst eines Hirten) regelmäßig Seatt gefunden hat. 
G. 159. 
srben Jeder Theilnehmer soll seinen Antbeil in der lage zugetheilt erha'ten, welche für ihn 
schtlich der die vortheilhafteste ist, soweic solches ohne Beeinträchtigung der übrigen Theilnehmer ge- 
Vollzeun der schehen kann. 
Theilung. 
«. H.160. 
MINISngdeBreibmmehrereTheicnehmekinGemeinschaskhinsichtlichihrerAnkheite,soistdakaus 
Thglstückeschdefx Ruͤcksicht zu nehmen, daß sie solche in moͤglichst zusammenhaͤngender Lage zugetheilt er— 
in Gemeinscha 
verbleibenden halten. 
Theilnehmer. 
K. 161. 
Ausgleichungen Kleine Abweichungen von dem bei der Theilung zu beobachtenden Verhältnisse (. 152.), 
mit Gelde. welche, nach Beschaffenheit und Lage des zu theilenden Grundstücks, nicht füglich zu vermei- 
den sind, bis zu dem Betrage von fünf Quadratruthen, können auch mit Gelde ausgegli- 
chen werden, ohne daß der Empfänger einer solchen Entschädigung, selbst wenn eine der 
§. 9. gedachten Voraussehungen eintritt, deren Verwendung zu Verbesserung seines Besit- 
thums nachzuweisen braucht. 
6. 462. 
wn geeiune Kein Theilnehmer darf durch die Theilung an der Benutzung seiner ihm sonst zu- 
nehmern nicht stehenden Grundstücke behindere, noch darf solche ihm wesentlich erschwerk oder beeinträch- 
die Benubung tigt werden. 
ihrer übrigen 
Grundstücke er- 
schweren. 
6. 163. 
Bestellung Insoweit es zu Beseitigung einer solchen Behinderung, oder Erschwerung nothwendig 
E ist, kann eine Auflegung neuer Servicuken auf den zu theilenden Grund und Boden erfolgen.
	        
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