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haͤltnisses und dessen Verwandlung in volles Eigenthum (8. . 77. und 82.), und zwar Erbzinsverhält-
mittelst Kapitalzahlung, (zu deren Annahme in diesem Falle der Erbverpachter und Erb. nisses.
zinsberr ausnahmsweise verbunden sind) oder insofern auf dem Wege freier Wereini-
gung dazu zu gelangen ist, zur Ablösung auf dem Grundstücke haftender und nach §.
52c. in der Regel unablbslicher Geldgefälle zu verwenden.
K. 188.
In so weit auch die nach §. 9. 186. und 187. vorzunehmenden Verwendungen Verwemdung
der Kapicalzahlungen diese nicht erschöpfen, so ist der Uiberschuß zuvörderst, unter Be- des Uiberschus-
ses zu Abzahlung
obachtung der §. §. 169. bis mit 177. enthaltenen Vorschriften, zur Befriedigung der von potheken=
Realgläubiger zu verwenden. schuden.
6. 189.
Insofern Realgläubiger nicht vorhanden sind, oder der Uiberschuß 6G. 188.) bei Derendlicehe
deren Befriedigung nicht völlig aufgehe, so ist das sodann noch Verbleibende dem Be- Pssc e
sitzer des berechtigten Grundstücks zu völlig freier Verfügung zu überlassen. gung des Be-
rechtigten.
F. 100.
Stehe an dem berecheigten Grundstücke, dessen Eigenthümer ein Ablösungskapikal Wiederkaufsbe=
ausgezahle erhalten soll, einem Dritten ein Wiederkaufsreche zu, so sind die Rechte kechtigte-
desselben von der Specialcommission nach folgenden Grundsäßen sicher zu stellen:
a.) Ist als Wiederkaufspreis die vorige Kaufsumme, oder irgend ein gewisser Preis
im Woraus bestimmt, so ist dem Wiederkaufsberechtigten das Befugniß auszubedingen,
bei künftiger Ausübung seines Wiederkaufsrechtes an dem Wiederkaufspreise den Betrag
des Ablbsungskapitals, insofern es nicht zu den durch die Ablösung nothwendig be-
dingten neuen Einrichtungen (6. 192.), oder zu fonstigen bleibenden Meliorationen des
Grundstücks verwendet worden ist, zu kürzen.
be.) Ist der Wiederkaufspreis nicht im Voraus festgesese, sondern bestimme wor-
den, daß das Grundstück nach dem wahren Werehe, den es zur Zeic der Ausübung
des Wiederkaufsrechtes haben wird, überlassen werden solk, so hac die Ablösungscommis-
sion deshalb keine Vorsehung zu treffen, sondern es wird die Werebschmälerung, die
das Grundstück durch den Wegfall der abgelösten teistungen ekwa erlicten hat, bei Be-
stimmung des Wiederkaufepreises durch Würderung, in Betracht gezogen werden.
Tc.) Kann der Wiederkaufsberechtigte eine, vermöge eigenthümlicher Verhältnisse, zu
besorgende besondere Gefährdung seiner Interessen durch die Ablösung und die Nothwen-
digkeit, diese bis zur künftigen Ausübung des Wiederkaufs sicher zu stellen, nachweisen, so
ist ihm eine dergleichen Sicherheir, nach dem Ermessen der Commission, zu bestellen.