Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Bestimmungen 
fuͤr den Fall ei— 
nes bestehenden 
des berechtigten 
aa. Betrag der 
Entschaͤdigung, 
ßerung des In= 
ventariums un 
(218 ) 
d. 196. —- 
Kommt es, in Gemaͤßheit der Bestimmungen 9§. I. 25. und 26., waͤhrend der Pacht- 
zeit eines berechtigten oder eines verpflichteten Grundstücks zur Ausführung eines Ablösungs- 
Vertrags, so ist, dafern für diesen Fall in dem Pachecontracke oder durch besondere Ver- 
einigung, Bestimmungen getroffen worden sind, diesen nachzugehen. Fehle es aber an 
dergleichen vertragsmäßigen Bestimmungen, so kommen folgende Grundsätze zur Anwen- 
dung: (. 9. 197. bis mit 204.) 
6. 197. 
Tritt der Fall der Ablösung während der Pachtzeie eines berechtigten Grundstücks 
ein, so hat der Pachter zur Entschädigung für die ihm mie verpachteten und zur Ab- 
lösung gelangenden Leistungen oder Dienstbarkeiten, auf die Dauer der noch übrigen 
Pachtzeit, den Genuß der bedungenen Enrtschädigungen in Anspruch zu nehmen. 
Um ihm diesen zu gewähren, ist ihm, wenn mit Kapical oder mie Geldrente ab- 
gelöst wurde, der vierprocentige Zinsbecrag des Ablösungskapitals oder die volle 
Geldrente, selbst in dem Falle, wenn der Berecheigee Rentenbriese annahm, an den ter- 
minlich zu zahlenden Pachrgeldern abzurechnen, bei Ablösung durch eine Naturalrente, 
diese leßtere zu gewähren und inwiesern, als Ablöôsungsmiceell, Grund und Boden ab- 
getreten wurde, dessen Benußzung zu überlassen. 
Wegen des, durch dieses Gesetz I. 53. unter a. und b., angeordneten Wegfalls 
des Dienstzwanges von den daselbst ausgedrückeen Zeitpunkten an, stehe dem Pachter 
in keinem Falle ein Entschädigungsanspruch zu. 
t. 198. 
Die in Folge der Ablbfung erforderliche Aufbauung neuer, oder Erweiterung der 
d vorhandenen Gebäude, so wie die nörhige Vermehrung des Inventariums an Vieh, 
der Gebdude. Schiff und Geschirr, hat der Verpachceer des berechtigten Grundstücks zu bewerkstelli- 
gen und ven der Specialcommissiom ist, insofern es die Auseinandersetzung zwischen 
dem Verpachter und dem Pachter nöchig macht, zu bestimmen, sowohl was und wie 
viel in dieser Hinsicht, als binnen welcher Zeit es geschehen muß. 
So viel jedoch die Vermehrung des Invenkcariums an Vieh, Schiff und Geschtrr 
beerifft, so hat der Verpachter die Wahl, ob er solches selbst anschaffen und dem Pach- 
ter übergeben, oder die dazu nöchige, von der Commission zu bestimmende Summe ihm 
baar auszahlen will. 
Geschieht das Le-tztere, so hat der Pachter dafür binnen einer, von der Commis- 
sion zu bestimmenden Frist, dasjenige Inventarium nach der deshalb bestimmten Quan- 
tität und Qualität anzuschaffen, wofür von der Commission die gezablee Summe ausge-
	        
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