Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(235 ). 
s. 272. 
G die Ent- 
Gegen die Enescheidung des Landes-Justizcolleglums und gegen die- bes Mepelaitot3 scehungn duu- 
Geriches findee ein weiteres Rechtsmitcel niche Searc, ter Instanz fin- 
det kein Rechts- 
mittel Statt. 
. 273. 
Eerwanige Beschwerden gegen die bei dem Geschäfte wirksamen Behörden und einzelnen Beschwerde= 
Personen gehören: führung. 
a) vor die Specialcommission, soweit sie die von derselben zügezogenen Personen 
(z. B. Sachverständige) beereffen; 
b) Beschwerden über die Specialcommission sind bei der Generalcommissson , sowie 
endlich die Beschwerden uͤber die letztere in der Regel bei dem Ministerium des Innern, 
insofern sie aber das Verfahren oder die Entscheidung in den dabei vorkommenden wirk— 
lichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, bei dem Justizministerium anzubringen. 
. 274. 
Die Kosten der Auseinandersetzung werden, ohne Unterschied der §. 211. erwähnenn Kosten; 
verschiedenen Faͤlle, a) bei der Spe- 
a) bei Dienstablösungen, ingleichen bei Verwandlung ungemessener Dienste in gemes- neresen 
sene, zur Hälste von dem Berechtigten und zur Hälste von den Verpflichreren; vn) Kofen 
b) bei Servitutenablösungen, zur Hälfte von dem Besißer des belasteten Grundstücks, der Auseinan= 
zur andern Hälfte von dem Berechtigten, und wenn auf der einen oder andern dersetzung. 
Seite mehrere Interessenten sind, von denselben nach Verhältniß der Antheile; 
J) bei den Gemeinheitstheilungen, nach dem bei der Theilung selbst zu Grunde zu le- 
gen gewesenen Verhältnisse, 
gekragen. 
. 275 
Von welcher Partei die bei der Specialcommission, durch Eroͤrterung und Entschei- bbRosten recht- 
dung streitiger Rechtspunkte, erwachsenden Kosten zu tragen sind, ist in dem jedesmaligen scher Streitig= 
Erkenntnisse, nach den allgemeinen Rechtsgrundsäten, mie zu entscheiden. 
S. 276. 
Insofern nicht, nach §S. 279., von der obern Behörde ausdrücklich ein Anderes aus= In der Negel 
gesprochen wird, sollen alle Verhandlungen, welche Ablösungen und Gemeinheitscheilungen, 1an mur Dicten 
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Rechtspunkte betreffen, bel der Special= bezahlen. 6“ 
Commisston gebühren= und stempelfrei expedirt werden, so daß die Parteien nur die Verläge 
zu tragen haben. 
( 33 )
	        
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