Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Erläuterun gen 
zu den Tabellen A. B. und C. 
Zu Tabelle A. 
In der ersten Tabelle A. wurden die Jeiträume von einem Jahre bis zehn Jahren einzeln, und sodann 
von 5 zu 5 Jahren fortlaufend bis mit 400 Jahren, als die entfernteste Zeit einer anzunehmenden Neu- 
bauperiode angenommen. Diese Tabelle enthält daher alle diejensgen Zeiträume, welche, nach 8. 76. des 
Gesetzes, durch Sachverständige ausgemiktelt werden bürften, und ist deshalb für jede der unter b. und c. 
anzunehmenden Bauperiode anwendbar. 
Soll demnach eine ausgemittelte Geldsumme, welche, anstatt der Baudienste, von den Dienstpflichtigen 
am Ende einer jeden Neubauperiode zu bezahlen wäre, in gleiche jährliche Zahlungen oder Renten ver- 
theilt werden, so geschieht dieses mittelst der rechts bei diesen Zeiträumen angegebenen Rentenzahlen, (welche 
hier alle für das Kapftal von einem Thaler berechnet sind) wie in folgenden Beispielen gezeigt wird: 
1.) Wenn eine Commun am Ende des 10ten Jahres jedesmal 1 Thaler für Baudienste zu bezahlen 
verbunden wäre, so würde sie im Laufe eines jeden der 10 auf einander folgenden Jahre nur 0,081967 
Thaler, oder r838830 Thaler zu bezahlen haben, welcher Thalerbruch, nach der beigefügten Hülfstafel C., 
ohne Nachtheil für 2 Groschen angenommen werden kann. Wären aber am Ende des 10ten Jahres 
sedesmal 10 Thlr. oder 100 Thlr. oder 1000 Thlr. u. s. w. zu bezahlen, so läße sich der Betrag einer 
Rente für ein solches Kapital, welches durch eine decadische Zahl ausgedrücke ist, geradehin ablösen; denn 
man darf im ersten Falle in der bei 10 Jahren stehenden Jahl 0,081967 das Komma um eine Stelle 
— im andern Falle um zwei Stellen, im dritten Falle um drei Stellen, überhaupt aber um soviel Stel- 
len, als die decadische Zahl Nullen hat, nach der rechten Hand zu fortrücken, und sodann den entstehen- 
den Bruch durch Vergleichung mit dem nächst größern Decimalbruche in der Hülfstafel C. aufsuchen. 
Es ergiebt sich dadurch leicht, daß anstatt der nach 10 Jahren zahlbaren Summen: 
von 10 Thlrn. nur eine jährliche Renke von 0,81967 Thlrn, oder — Thlr. 19 Gr. 9 Pf. 
von 100 = nur eine jährliche Rente von 8,1967 Thlrn. oder 8 Thlr. 4 Gr. 9 Pf. 
von 1000= nur eine jährliche Rente von 81,967 Thlrn, oder 81 Thlr. 23 Gr. 3 Pl. 
zu bezahlen ist. 
2.) Sollen aber für eine ausgemittelte und alle 150 Jahre wiederkehrende Bauperiode die Baudienste 
jedesmal mit 1587 Thlrn. abgelöst, und für diesen Fall die Größe der jährlich auszuwerfenden Rente be- 
cechnet werden, so nehme man die bei 150 Jahren stehende Zahl, multiplicire dieselbe mit 1587, und 
schneide in diesem Producte von der rechten nach der linken Hand zu wieder 6 Ziffern als Decimalen ab. 
Nun findet sich Tab. A. bei 150 Jahren die Jahl 0,001658 Thlr.; diese multiplicirt mit 
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