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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Dies Stück, vom Jahre 1832.
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— 3.) Verordnung des Ministerü der Justiz,
an die Justizamter und Königl. Untergerichte,
das Sportel-Regulativ für die Justizämter vom Jahre 1827 betreffend;
vom 3 1sten December 1831.
De- in dem vorhin von dem damaligen Geheimen Finanz-Collegio erlassenen Sportel-
Regulative für die Justizümter, vom 3ken December 1827, §F. 7., am Schlusse den Be-
amten ertheilte Anweisung,
die Taxmaͤßigkeit der an auswaͤrtige Gerichte zu bezahlenden Kosten sorgfaͤltig zu
prüfen und das, was gegen die Taxordnung in Ansatz gebracht worden, abzu-
streichen,
bat dadurch zu Beschwerden Veranlassung gegeben, daß man sie zum Theil so angesehen,
als sei damit den Aemeern das Befugniß eingeräume werden, die Liquidation anderer,
ihnen blos coordinirter Gerichte zu moderiren und diese sonach in den vorausgesetzcen Fällen
zu rectificiren.
Es haben jedoch nach jener Anwelsung die Justizbeamten, was allen einanber coordi-
nirten Gerichtsbehörden gegenseitig zustehr, bei der Bezahlung von Liquidationen an fremde
Untergerichte nur die Berichtigung verjenigen Posten, welche sie, in Gemäßheie der Tarord=
nung, entweder ganz unpassirlich, oder gegen selbige zu hoch in Ansas gebracht sinden , zu
verweigern und mic der Ulbersendung des Betrags, der sich nach Abzug des, nach ihrer
Ansicht, zu viel Angesetzten ergiebt, der betreffenden Behoͤrde die, gegen ihre Kostenberech-
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