Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(c 268 ) 
E. 5. 
Nach Anleitung des Lekalrentencatasters werden von der Steuereinnahme jeden 
Orts die Renten in vier Terminen, nämlich: 
den Züsten März, 
den 30sten Juni, 
den 30sten September und 
den 31sten December jeden Jahres 
erhoben. » . 
Das Naͤhere uͤber die Bezeichnung und Einrichtungen der die Renten erhebenden 
Steuerbehoͤrden wird durch besondere Verordnung bekannt gemacht werden. 
. 6. 
Die Rentenbank übernimmt nur solche Renten, die jährlich wenigstens zwölf Gro- 
schen betragen, und sich in ganzen und halben Thalern ohne geringere Bruchtheile 
ausdrücken lassen, so daß die vierteljährigen Rententermine wenigstens 3 Groschen, 
oder mit 3 Groschen aufgehende größere Beträge ausmachen. Daher sind 12 Thaler 
12 gr. der mindeste Betrag eines, der Rentenbank zu überweisenden Rentenkapi- 
tals, und alle höhere Rentenkapitale müssen mit diesem Betrage ohne Bruch auf- 
gehen. 
5. 7. 
Wegen solcher Renten, welche den Betrag von — 12 gr. — jährlich nicht errei- 
chen, und wegen der Uiberschüsse über den einfachen oder mehrfachen Betrag derselben 
Summe, tritt die Bestimmung F. 38. a. des obangeführten Gesetzes, nämlich die un- 
mittelbare Berichtigung an den Berechtigten ein. 
". 8. 
Jedem Rentepflichtigen steht frei, nach ein halbes Jahr vorher bewirkter Anmel- 
dung, durch Baarzahlungen, die mit 12 Thlr. 12 gr. aufgehen, oder durch Ein- 
lieferung von Rentenbriefen, sein Rentenkapital ganz oder zum Theil abzutragen, und 
dadurch seine Nente zu tilgen oder zu mindern. 
s. 9. 
Dergleichen Abzahlungen vom Kapitale sind an die beiden Termine, den 31sten 
März und den 30sten September, gebunden und können auch nicht bei den Lokalsteuer= 
Einnahmen, sondern nur bei den durch künftige Verordnung zu bezeichnenden höhern 
Behörden erfolgen. Jedoch sind die Lokalsteuereinnahmen verpflichtet, die ein hal- 
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