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26.) Verordnung
zu Wiederaufhebung der neuerlichen Beschränkungen des Einwanderns freinder
Handwerkögesellen in das Kdnigreich Sachsen;
vom ten Mai 1832.
Se. Königliche Majestär und des Prinzen Mitregenten Königliche
Hoheit haben, auf den Vortrag des Ministeriums des Innern, genehmige, daß die, durch
die Verordnung vom 18en Juli 1831. (Stück 30. der Gesetzsammlung) §. I. und durch
das Mandac vom 23sten August 1831. (Scäck 35. der Gesetzsammlung), verfügten Be-
schränkungen des Einwanderns fremder Handwerksgesellen in das Königreich Sachsen niche
weiter in Ausübung kommen, vielmehr deshalb wieder lediglich diejenigen Grundsätze zu
Anwendung gebracht werden sollen, welche durch das Mandat vom 25sten Januar 1825.
(Seück 2. der Gesetzsamml.) 9F. 5. und 0u so wie durch das Mandat vom 22 sten Septem-
ber 1826. (Sctück 23. der Gestssamml.) C. 2. festgestelle worden sind, und wonach ausländi-
schen Dienern, Gesellen, Mühlburschen, reisenden Jägern, Gärenern, Branntweinbrennern
und Brauern das Wandern im Königreiche Sachsen nur dann gestattet werden soll,
a) wenn sie niche durch den Paß, das Wanderbuch oder sonstige Zeugniß der Behörde
ihrer Heimath ausdrücklich auf das Wandern innerhalb ihres Vaterlandes beschränke sind, sie
b) niche das 40ste Lebensjahr bereics erreicht haben,
) beim Eincricc in das Königreich Sachsen mit einem Zehrgelde von wenigstens drei
Thalern versehen sind, und
d) niche durch arbeitloss Umberziehen während der nächstkvorhergebenden vier Wechen
oder auf andere Weise den Verdache des Vagabondirens gegen sich erregt haben.
Uibrigens bewendek es bei den in dem angeführten Mandate vom 25sten Januor 1825.
. 6. enthaltenen Vorschriften über das Werfabren gegen solche ausländische Wandernde,
welche aus irgend einem dieser Gründe zum Wandern im Königreiche Sachsen nicht berech-
tigt sind. Oiesen soll jedoch, wenn sie auf der in gerader Linie durch dasselbe sührenden
Rückreise in ihre Heimath begriffen sind, die weitere Rückreise auf dem nächsten, ihnen
solchenfalls vorzuschreibenden Wege auch fernerhin gestattet werden. Sie dürfen aber von
diesem, bei Vermeidung achttägiger Gefängnißstrafe und weiterer Forischassung mittelst
Schubes, nicht abweichen.
Endlich bleiben Handwerksgesellen und ihnen gleich zu achtende Personen beim Ein-
wandern über die tandesgrenze den allgemeinen, wegen aller Reisenden bestehenden gesund-
beitspolizeilichen Vorschriften unterworfen.
Nach dieser Verordnung, welche, in Gemäsheic des Generalis vom 1 3cen Juli 1796.
und des Mandaks vom Dc#en März 1818., bekannt zu machen ist, haben sich alle Behör-
den, und wen sie sonst angehe, zu achten. Dresden, den 9#en Mai 1832.
Ministerium des Innern.
von Cindenas.
Posch.