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Güleigkeit gesezt. Es kommen daher die Ernte-Ertrags= und Vorraths-Consignatienen
ganz in Wegfall; state der bisher alljährlich einzureichen gewesenen Consumenten-Verzeich-
nisse aber sollen von nun an Bewvölkerungslisten, in künftig näher zu bestimmenden Zeit-
räumen von drei bis fünf Jahren, und zwar zunichst für das laufende Jahr nach folgen-
den Worschriften gefertigt werden.
8. 2.
Am dritten Juli dieses Jahres sind an jedem Orte alle daselbst sich aufhaltende
Personen (9. . 4. bis mic 7.) in Listen, welche nach dem unter O. beiliegenden Schema
einzurichten sind, ihrer Zahl nach, und nach den verschiedenen Rubriken dieses Schema's
aufzuzeichnen, und es ist, insoweit das Geschaͤft an dem gedachten Tage nicht beendigt
wird, an den darauf folgenden Tagen bis zur Beendigung damit fortzufahren.
. 3.
Ungeachtet hierbei die namentliche Aufzeichnung nicht schlechterdings erforderlich
ist, so wird doch nicht nur das Geschaͤft dadurch an Zuverlaͤssigkeit gewinnen, sondern es
wird auch den Obrigkeiten, und insonderheit den Polizeibehoͤrden empfohlen, die Anfertigung
der Bevoͤlkerungslisten, durch zu veranstaltende namentliche Aufzeichnung, zugleich zu der fuͤr
alle Zweige der Lokalverwaltung nuͤtzlichen, und hie und da bereits mie gurem Erfolge vor-
genommenen Anlegung genauer, häuserweise anzulegender Einwohner-Verzeichnisse zu be-
nuten, welche, wenn nur erst einmal angelegk, durch Nachtragen der von Zeit zu Zeit ein-
tretenden Veränderungen berichtigt und vervollständige werden können.
W 4.
Bei der Aufzeichnung ist der dritte Juli dergestalt als Normakkag anzunehmen, daß
auch bei der Fortseung des Geschäfes an den folgenden Tagen an jedem Orte genau Die-
jenigen, welche an dem gedachten Tage daselbst aufzuzeichnen gewesen wären, in die Listen
einzutragen sind.
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankomme, diene der Anfang des bürgerli-
chen Tags zur Norm, so daß alle Diejenigen, welche in der Nache vom 2ten zum 3ten
Juli erst nach Mitternacht geboren werden, aus dem Verzeichnisse wegblelben, die erst
nach diesem Zei#punkte Gestorbenen aber noch mie gezählt werden.
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Aufzuzeichnen sind an jedem Orte
a) alle für gewöhnlich sich daselbst aufhalkende Inkänder, ohne Unterschied der Ge-
richtsbarkeir, unter welche ste gehören, (mit alleiniger Ausnahme des Milicairetat, wozu