Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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nach den Vorschriften zu achten, welche von den die Wahlen leitenden Regierungsbehoͤrden 
deshalb ertheilt werden. 
II. Besondere Bestimmungen in Ansehung der Wahlen des Bauernstandes. 
. 7. 
Von Selten der für die bäuerlichen Wahlen ernannten Commissarien ist der Wunsch 
geußert worden, daß allgemeine Verordnung wegen der sich nöchig machenden orts- 
obrigkeitlichen Verzeichnisse aller mit Wohnsib versehenen Landgrundstücke 
ergehen möge. 
Zu Beseitigung desfallsiger specieller commissarischer Verfügungen wird daher allen 
Behörden, unter deren Lehn= oder Gerichtsbarkeic dergleichen Grundstücke sich befinden, 
namentlich daher auch den geistlichen, Berg-, Milicair= und andern mit Realgerichtsbar- 
keit oder lehnsherrlichen Gerechtsamen versehenen dergleschen Behörden, die unerinnerke 
Einreichung gedachter, nach der Anweisung uncer X. zu fertigenden Verzeichnisse an die 
betreffenden Wahlcommissarien, binnen 14 Tagen, bei 5 Thalern Strafe, wenn niche 
Fristverlängerung vom Commissar ertheile wird, oder dieser, insofern die nöthigen Nach- 
richten sich schon in seinen Händen befinden, weitere Mictheilungen gänzlich oder theil- 
weise enrbehren zu können, ausdrücklich erkläre, hiermit ausgegeben. 
ß. 8. 
Dabei haben die Ortsbehoͤrden die an jedem Orte, oder in dem ihnen untergebenen 
Theile des Orts, nach ihrem Dafürhalten sich ergebende Zahl der Urwägler und 
der zur Ernennung als Wahlmänner Befähigten, ingleichen die etwa bei Bildung der 
Wahlabtheilung, oder bei Purificirung der Wahlbezirke zu berücksichtigenden Lokal- 
und andere besondere Verhältnisse, und zwar, wo es auf einer commsssarischen Beschlaß- 
nahme beruhec, zur Vermeidung des durch wiederbelte Mittheilungen entstehenden Auf- 
enthalts, unter sofortiger Beifügung ihres Gutachcens, dem Wahlcommissar, unerwartet 
einer desfallsigen weiteren Aufforderung, nach sorgfältiger Erörterung mir anzuzeigen. 
C. 9. 
Auch diejenigen Unterbehörden, wo entweder a) nur sogenannte Kaufsverschreibungen 
und andere, der Confirmation vorangehende Handlungen, oder b) nur Kaufconsirmarionen, 
oder c) nur Lehnreichungen vorkommen, haben vorstehenden Vorsch. isten Gunge zu leisten, 
insofern, was die unker a, und b. erwähnten Behörden betriffc, ihnen nichr, auf desfallsige 
Anfrage oder Communication, zuverlässige Nachricht zugehr, daß die unter c. erwähnte 
Beherde schon das Nöthige veranstaltet habe. 
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