Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Truppen oder in die lande eines Bundesgliedes ubergetreken, oder daselbst der ihnen 
obliegenden milicairischen Dienstverbindlichkeit ausgewichen seyn, kemmt die im 18ten 
Artikel zugesicherte Amnestie zu. 
3.) Die am 10ten Februar dieses Jahres abgelaufene einjährige Frist, binnen wel- 
cher sich Diejenigen, denen die Amnestie zugestanden wird, in Gemäsheie des Artikel 18. 
der Cartel-Convention, zu erklären haben, ist durch den in der 1 1ten diesjährigen Siz- 
zung gefaßten Beschluß, vom 5ten Afpril laufenden Jahres an gerechnek, auf weitere 6 
Monake — sonach bis zum öten Ockober 1832. — verlängert worden. — In Ab- 
sicht auf Deserteure, die sich in den übersee'schen Besitzungen einer Europäischen Machr 
befinden, welche zugleich Bundesregierung ist, wird die angemessene Verlängerung des 
Amnestietermins dem billigen Ermessen der Regierungen überlassen. 
A.) Den in die Milicairdienste eines andern Bondesgliedes übergecretenen Individuen 
steht frei, in denselben zur Ausdienung ibrer eingegangenen Capi#ulation zu verbleiben, 
oder aus denselben zu creten; in welchem letztern Falle ihnen die Entlassung niche ver- 
weigeré werden darf. 
Die Regierungen werden den Milikairbehörden auftragen, ihre Unkergebenen mie dem 
Artikel 18. der Cartel-Convention und dessen Erweicerung bekanne zu machen, und die- 
jenigen Personen, welche die Wohltehat der Amnestie ansprechen wollen, baben, binnen 
der noch bis zum 5ten October 1832. verlängerten Frist, ihrer vorgesetzten Milikair= 
Behörde ihre Erklärung zu Protocoll abzugeben; widrigenfalls ihnen vor Ablauf der 
freiwillig übernommenen Dienstzeic die Entlassung versagt werden kann. Von dieser frei 
zu Prokocoll abgegebenen Erklärung ist die Mittheilung an die Heimachsbehörde zu machen. 
5.) Bei den Individnen, die in das Gebiec einer niche zum Bunde gehörigen Mache 
desertire sind, und sich von da in Bundesgebler begeben haben, von welchem ste zurückkeh- 
ren wollen, wird es der Beureheilung der betreffenden Regierung überlassen, in wie fern 
lie, nach den hierbei obwallenden Verhälenissen, die Wohlthat der Amnestie nach Artikel 18. 
auf dieselben anwendbar erachter.
	        
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