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Sammlil ung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
26stes Stück, vom Jahre 1832.
W 50.) Verordnung,
die Form der lossprechenden Erkenntnisse in Criminalsachen betreffend;
vom 30sten Juni 1832.
Zu Folge der Bestimmungen des Gesetzes, die Wahl der Abgeordneten zu den kuͤnftig
zu haltenden Staͤndeversammlungen betreffend, vom 24sten September 1831. No. 64.
der Gesetzsammlung desselben Jahres, §. 5. et 8. und der allgemeinen, mittelst Gesetzes vom
Zten Februar dieses Jahres, No. 4. der Sammlung der Geseßtze und Verordnungen dessel-
ben Jahres, publicirten Städte-Ordnung H. 73. ist die active und passive Wahlfähigkeie
zu den ständischen Versammlungen, so wie der Genuß der bürgerlichen Ehrenrechee über-
bhaupt unter andern davon abhängig gemache, ob Jemand, welcher in einer Criminal=
Untersuchung vor Gerichte gestanden hat, von der ihm gemachten Anschuldigung völlig frei-
gesprochen worden ist, oder nicht. Nun ist wahrzunehmen gewesen, daß die in Uncersuchungs-
Sachen erkennenden Behörden zeither bei der Lossprechung der Angeschuldigken sich verschieden-
artiger Formeln bedient haben, wodurch in einzelnen Fällen Zweifel darüber herbeigeführe
worden sind, ob der Angeschuldigee als völlig freigesprochen anzusehen sei.
Um eine solche, auf die Ausübung staatsbörgerlicher Rechte Einfluß habende Ungewiß-
heit für die Zukunfe zu vermeiden und auch durch die Form des Erkennenisses die Arc dee
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