Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Zu 5. 5. b 8. und 22. 
1.) Die Bestimmungen des Wahlgesetzes, welche einen dreisährigen Besisstand (§. 22. Alter und Be— 
und 56.), so wie ein 25- oder 30 jähriges Lebensalter erfordern (F. 5. und 8.), haben iiieil 
Anfragen darüber zur Folge gehabk, ob bei der desfallsigen Berechnung eneweder 
a) auf den Tag der Ausfertigung der öffentlich bekanne zu machenden tisten, oder 
b) auf die Zeit des Aushängens dieser Listen, oder 
) auf den Wahltag 
Rücksiche zu nehmen sei? 
Die Commissarien und bei dem Wahlgeschäfee concurrirenden Behörden haben nun 
zu a. und b. 
darauf Bedacht zu nehmen, daß der Tag der Ausfertigung einer jeden jener Listen, 
welcher bei den darin enehaltenen Zeitbestimmungen als Grundlage 
an zunehmen ist, mit dem Tage der öffemlichen Aushängung derselben zusammentreffe, 
oder daß beide doch nicht weit vom einander entfernt sind. 
Wer nun aber 
zu c. 
erst in der Zeie zwischen dem Tage der Ausfertitzung der Liste und dem Wahleage den 
Zeitpunke des dreijäbrigen Besisstandes erreiche, oder das erforderliche Lebensaleer erfülle, 
hat auf nachträgliche Aufnahme nicht weiter Anspruch zu machen, da hierdurch neue Aus- 
fertigungen und Aushängungen von tisten berbeigeführe, dadurch aber die Wahlverhand= 
lungen über das gesetzlich bestimmte Ziel hinaus aufgehalten werden würden. 
2.) Bei enestehenden Zweifeln über das Alter oder die Besitzzeit hae der Com- 
missar, oder beziebentlich die, die Wahl dirigirende Obrigkeic den betreffenden Individuen 
die Beibringung des Nöthigen, spätestens innerhalb der gesetzlich nachgelassenen Reclama- 
tionsfrist, aufzugeben. 
Zu F. 13. 
Wenn bei der mündlichen Abstimmung, zum Behuf der Ernennung der Wahl- Einfluß des 
maͤnner des Bauernstandes, Unbefugte mit gestimmt haben, so ergiebt es sich mit voͤlliger schriftiichen 
Gewißheit aus dem Protocolle, ob die dadurch entstandene Differenz Einfluß auf die, durch Mitsimmens 
Seimmenmehrheic, für den Erwählten erfolgte Enescheidung gehabe hat oder niche; und Nichtbefugter. 
es hat sodann die Anwendung des §. 13. des Wahlgeseßzes keine Schwierigkeic. 
Bei der schriftlichen Abstimmung aber, wie sie, nach §. 52. 68. und 108. des 
Wahlgesetzes, vergl. mit §9. 141. der allgemeinen Städte-Ordnung, bei den Wahlen der 
Abgeordneten der Städte und des Bauernstandes, und Ernennung der Wahlmänner der 
erstern vorgeschrieben ist und, nach §. 91. des Wahlgesebes, auch bei Ernennung der Wahl- 
männer des Bauernstandes, nach dem Ermessen der delegirten Gerichtsobrigkeit, S-art fin- 
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