Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 401) 
Sammlung 
der 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
32stes Stuͤck, vom Jahre 1832. 
  
  
% 60.) Verordnung, 
die auf Entdeckung eines Brandstifters gesette Belohnung betreffend; 
vom 30sten Juli 1832. 
Durch eine Verordnung der tandesregierung vom 10ten August 1826 (im 19#ten 
Stücke der Gesebsammlung vom Jahre 1820) ist auf die nächsten fünf Jahre Dem;je- 
nigen, welcher einen vorsählichen Brandstifrer und dessen Aufenthalesork zuerst endecke 
und der Obrigkeie anzeige, auch dabei solche Indicien an die Hand giebt, daß der 
Beschuldigte auf deren Grund, bei der wider ihn angestellten Untersuchung, des fragli- 
chen Verbrechens entweder geständig oder überführt wird, über dle, in dem Mandate 
vom 16ten November 1741 und dem Generale vom 1 7ten Juli 1750, dem Enrdek- 
ker eines solchen Verbrechers bereits zugesicherte Prämie von Einhundere Thalern — 
—:us der Brandkasse, annoch eine gleiche, aus dem tandeszahlamte abzureichende 
Belohnung von 
Einhundert Thalern —. —. 
ausgesetzt worden. 
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