Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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G .selschaften, die sich zu dem Zwecke vereinigen, um beim Absterben eines Mitglieds zu 
dessen Begraäbnißkosten einen bestimmten Beitrag zu liefern, muͤssen im Allgemeinen auf 
dem Grundsatze beruhen: « 
„daß jedes Mitglied, nach Maßgabe seiner wahrscheinlichen Lebensdauer, nach und 
„nach so viel beisteuern muß, als seine Nachgelassenen bei seinem Absterben zu 
„empfangen haben.“ 
Nach diesem Grundsatze und den vorhandenen Erfahrungen uͤber die Gesetze der Sterb— 
lichkeit, lassen sich die Beitraͤge jedes einzelnen Mitglieds bestimmen. 
Für eine geschlossene Gesellschaft würde das Verfahren hierbei im Allgemeinen folgen- 
des seyn: 
1.) man bestimme das mittlere Aleer der ganzen Gesellschaft, — sämmtliche Alters- 
jahre dividirt durch Zahl der Mieglieder — und die bei jedem Todesfalle zu be- 
zahlende Summez 
2.) mit diesen Elementen wird aus der beiliegenden Tafel gefunden, wie viel Personen 
jährlich absterben und wenn die ganze Gesellschaft ausgestorben seyn wird; 
3.) daraus läße sich ferner berechnen, welche Ausgabe jährlich eintritt und welche Bei- 
träge erforderlich sind, um bis zum Aussterben der Gesellschaft den Bedarf decken 
zu konnen; . 
4.) die Groͤße der Beitraͤge jedes einzelnen Mitglieds haͤngt von seinem Lebensalter und 
seiner daraus sich ergebenden, wahrscheinlichen Lebensdauer ab; die wahrscheinliche 
Lebensdauer laͤßt sich mittelst eines nachher anzugebenden Verfahrens, ebenfalls 
aus der anliegenden Tafel, berechnen. 
Diese zunächst fuͤr eine geschlossene Gesellschaft bestimmten Regeln koͤnnen auch auf 
eine, durch den Beitritt neuer Mitglieder, sich fortwaͤhrend erneuernde Gesellschaft angewendet 
werden; indem letztere dadurch nicht gefaͤhrdet werden kann, sobald nur der Beitrag jedes 
neu hinzutretenden Mitglieds nach dem im Eingange aufgestellten Grundsatze und nach Num- 
mer 4 gehörig bestimme wird. 
Ein Beispiel wird die Anwendung der Tafel und der vorstehenden Regeln erläurern: 
1000 Personen kreten mie der Bestimmung zusammen, bei jedem Todesfalle den Hin- 
terlassenen 50 Thlr. zu gewähren: 
gesammte Altersjahre dieser 1000 Personen = 46000 Jahre, 
hiernach mittleres Alter = 46. 
fragt sich nun, wie viel Todesfälle werden jährlich erfolgen? und wenn wird die ganze 
Gesellschaft ausgestorben seyn?
	        
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