Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Gesuche um Aufnahme in eine Stadigemeinde sind beim Seadtrathe anzubringen, wel-= Gutachten der 
cher sie zuvörderst zu prüfen hat. Sitberonnen 
Ist das Reche des Ansuchers auf Annahme nach bestehenden Geseßen unzweifelhaft, so umolustahme in 
beschließt er bierüber ohne Weiteres. die Gemeinde. 
Eben so ist der Stadtrath, wenn er den Ansucher abzuweisen für gut befindek, nicht 
verbunden, hierüber erst die Meinung der Gemeindevertreter zu hören. In entgegengesetz- 
cen Fällen hat der Stadtrath zwar zuvor das Gutachten der letztern zu erfordern, jedoch 
nur erhebliche Einwenbungen derselben gegen die Aufnahme zu berücksichtigen. Diese Be- 
stimmung leidet jedech eine Ausnahme in dem F. 53. gedachten Falle, wo die Bürgerreche- 
Ertheilung von der Zustimmung der Scadeverordneten besonders abhängig gemache ist. 
Widerspcechen die Stadeverordneten der Aufnahme eines Ausländers, so hat der 
Staderath an die vorgesetzte Behörde Beriche zu erstatten. Inwiefern es auch außer dem 
Falle eines solchen Widerspruchs bei Aufnahme eines Ausländers höherer Genehmigung be- 
dürfe, hängt von der jedesmaligen geseblichen Bestimmung über das Heimaths= und 
Staatsbürgerrecht ab. 
Dritte Abtheilung. 
Von dem Stadtvermogen und dessen Verwaltung. 
6 22. 
Die Vereinigung der Stadegemeinde zu einem Ganzen (. 11.) bringe es mie Einheit des 
sich, daß auch das zu gemeinsamen städtischen Zwecken bestimmte Vermögen zu Otodtvern- 
einem Ganzen vereinigt werde. Oieses vereinigte Vermögen heißt das Stadtver- hens. 
moͤgen. 
5. 23. 
Die Bestandtheile und Verhältnisse des Seadtvermögens werden ducch die örtlichen Besöndere rtli- 
Statuten näher bestimme. che Bestimmun- 
Finden zwischen den, ehedem nicht in einem Gemeindeverbande befindlich gewesenen gen. 
Mitgliedern der vercinigten Stadtgemeinde verschiedenartige Interessen Statt, so ist auf 
eine guͤtliche Ausgleichung derselben Bedacht zu nehmen. Wo diese nicht zu bewirken ist, 
wird die Regierungsbehoͤrde die gegenseitigen Verhaͤltnisse reguliren. 
. 24. 
Insofern nicht besondere oͤrtliche Bestimmungen eintreten, sind zu dem Stadtvermoͤgen Bestandtheile 
namentlich zu rechnen: das Kaͤmmereivermoͤgen, das davon an manchen Orten zeither ab- des Stadtver= 
gesonderte Communvermögen, die sogenannten freien Dispositionscassen, ferner die bei den moͤgens. 
Kriegsschulden-Tilgungs-Cassen, nach Befriedigung der Gläubiger, verbleibenden Activen 
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