Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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glieder der Stadtverordneten-Versammlung, oder des größern Bürgerausschusses, dafür ge- 
stimmt haben (F. 109. flg. 159.). 
Bei bierüber getheilten Scimmen ist die Minderzahl berechtige, auf Berichtserstattung 
anzukragen, und es ist, nach deren Erfolge, dem Ausspruche der vorgesehzten Regierungs- 
Beböcde nachzugehen. 
K. 34. 
Grenzen der Der Scaat darf das Stadevermögen in keiner Weise, auch nicht im Falle der drin- 
Befugnisse des gendsten Noth, als Staatsgut behandeln, und dasselbe nicht unter die unmittelbare 
Staates in An- , . , » , 
sehung des Verwaltung der Staatsbehörden ziehen. Einstweilige, in Folge von Untersuchungen, 
Stadtverms= im Rechetswege, oder auf angebrachte Beschwerden von Staatswegen anzuordnende Se- 
gens. guestrationen sind bierunter nicht begriffen. Das Stadtvermäögen ist, den Staatscassen 
gegenüber, als Privatvermögen zu betrachten. . · 
Die vorgesetzten Regierungsbehoͤrden haben jedoch daruͤber, ob und wie die Stadtraͤthe 
den ihnen, in Beziehung auf die Verwaltung des Sctadtvermögens, obliegenden Verbind- 
lichkeiten nachkommen, Aufsiche zu führen und die etwa wahrzunehmenden Mängel ab- 
zustellen. 
* 
Einsendung der Um die Regierungsbehörde daher in der, zur Oberaufsiche nothwendigen, ununterbroche- 
aechmungpen nen Kenn'niß des Vermögenszustandes jeder ihr untergebenen S.adtgemeinde zu er- 
Haushaltplans halten, ist jährlich eine Abschrift des auf übersichtliche Artc zu fertigenden Rechnungsaus- 
iur Negierungs= zugs über das Stadtvermögen und des städtischen Haushaleplans (F. 220.) zur Nach- 
behörde. riche einzusenden. 
Insofern die Rechnungsübersicht, oder auch der Haushaltplan gedruckt werden, sind 
gedruckte Exemplare einzureichen. 
Auf besonderes Verlangen der vorgesetzten Behörde sind auch die Unterlagen und Be- 
lege einzusenden. 
¾ 36. 
Schuldenzu- Hae das Stadtvermögen Schulden, für welche noch kein Tilgungsplan vorhanden ist, 
stand. so muß, durch Verhandlungen zwischen dem Stadtrathe und den Vertretern der Stadtge— 
meinde, ein solcher Plan zu Stande gebracht und bei Regulirung des jaͤhrlichen Haushalt- 
plans (§F. 220. flg.) allezeit mit zu Grunde gelegt werden. 
. 37. 
Unablegliche Nur unablegliche Schulden aus früberen Zeiten können von der Kapitaltilgung ausge- 
Schulden. cchlossen bleiben. 
Von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, kann keine unablegliche Schuld fuͤr die 
Stadegemeinde contrahirt werden. Bei Annahme von Vermächtnissen und andern Stis-
	        
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