Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Gebers erwiesen ist, die Vermuchung vorwalten, daß selbige dem gesammten Scadtver- 
mögen haben zuwachsen sollen. 
Vierte Abtheilung. 
Von dem Bur)gerrechte. 
. 41. 
allgemeine Er- Nur solche Personen, welche, in Gemaͤßheit der Gesetze, ihren Angelegenheiten selbsi- 
v d e zu e « e 
Etusnegrsg sM staͤndig vorzustehen vermoͤgen, und dem christlichen Glauben zugethan find, koͤnnen das 
Buͤrgerrechts. Buͤrgerrecht erwerben. Wegen der Israeliten bewendet es zur Zeit noch bei den bisheri- 
gen, ruͤcksichtlich ihrer vorhandenen Bestimmungen. 
8. 42. 
Besondere Er- Außerdem wird fuͤr die Befaͤhigung zum Buͤrgerrechte noch erfordert: 
fordernise. a) Besitz von Grundstuͤcken, oder ihnen, nach oͤrtlicher Verfassung, gleich zu achtender 
Gerechtsame, z. B. einer Fleischbank, Brodbank und dergleichen, innerhalb des 
Stadtbezirks, oder 
D) gesichertes Auskommen, verbunden mie dem wesentlichen Wohnsitze im Stadtbezirke, 
oder wenigstens mic Betreibung eines Gewerbsunternehmens innerhalb desselben. 
. 43. 
N7 " ur- Verbunden sind, das Bürgerreche zu erlangen, in der Regel: 
gen müsse. a) Diejenigen, welche innerhalb des S.adbbezirks Grundstücke, oder ihnen gleich zu ach- 
tende Gerechesame eigenthümlich (§. 42.) erwerben, oder 
5b) Diejenigen, die innerhalb desselben, durch eigene selbstständige Thäcigkeic, sich einen 
Erwerb verschaffen wollen, jedoch uncer folgenden nähern Bestimmungen und 
Ausnahmen. 
. 44. 
Im Fall des 
re Die Erwerbung von Grundstücken und ihnen gleich zu achtenden Gerechesamen mache 
ohnsitzes « . . . . 
gußerhalb dem die Erlangung des Bürgerrechts auch dann erforderlich, wenn sie mie beabsicheigeem we- 
Gtadtbezirke. sentlichen Wohnsibe innerhalb des Scadcbezirks niche verbunden ist. 
. 45. 
Bei mehrern Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich zum ungetheilten Besite eines städtischen 
Mirbesitzern. Grundstücks, oder einer diesem gleich zu achtenden Gerechtsome gelangen, so kann in Bezug 
auf diesen Besiß das Bürgerrecht dennoch nur Einem derselben zu Theil werden. Zunächst 
ist hierzu Derjenige geeigner, der im Sctadtbezirke wesentlich wohnhaf ist. 
Sind Mehrere in diesem Falle, oder wohnen sie insgesamme außerhalb des Scadebe-
	        
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