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sebung der Meisterswitewen, so viel die Forksezung des Handwerks ihres verstorbenen Ehe-
manns anlange, eine Ausnahme ferner Statt; dieselben sind aber jedenfalls mit persönli-
chen Leistungen, sofern diese nicht durch Seellvertreter verrichtet werden können, zu
verschonen.
6. 50.
usetung der Gelangt Jemand, dem, wegen seiner Unmuͤndigkeit oder aus andern Ursachen, die per-
erchsenszt= snliche Disposieionsfählgkeir niche zustehe, in ein Verhäleniß, durch welches die Gewin-
nung des Bürgerrechts erforderlich wird, so ist dessen Ereheilung so lange auszusetzen, bis
derselbe in den Stand der Dispositionsfähigkeic eintrité.
F. 51.
Andere Gefei- Andere zeicher bestandene, in diesem Gesetze nicht bestätigte Befreiungen von der Ver-
ungen von Er
langung 5 bindlichkeit, das Bürgerrecht zu erlangen, fallen künftig weg, sie mögen nun in geseßzlichen
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Bürgerrechts. oder zeitherigen stacucarischen Bestimmungen ihren Grund gehabt haben.
. 52.
Aufnahme De- Wenn Personen um Ereheilung des Bürgerreches nachsuchen, denen hierzu keine
rer, die das Bür
* Verpflichtung obliege, so haben sie über ihre desfallsige Befähigung (G. 42.) sich vorerst aus-
gerrecht zu er- « .. . .
werben nicht zuweisen; es beruht aber in jedem Falle auf weiterm Ermessen, ob ihrem Antrage Statt zu
verbunden sind. geben sei oder nicht.
G. 53.
Personen, die in Namentlich koͤnnen in der Regel auf die Ertheilung des Buͤrgerrechts Diejenigen keinen
der Regel als Anspruch machen, deren Erwerbzweig in einer gemeinen, eine kunst- oder handwerksmaͤ-
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anzusehen. Hige Kenntniß nicht erfordernden Lohnarbelt, wie z. B. die der Taglöhner, Holjhacker) tast-
träger, Aufwärter, und dergleichen, besteh#; serner solche Genossen zünftiger Handwerke,
welche das Meisterrecht niche erlange haben, wenn sie auch mie selbstständiger Wirthschafts-
fübrung sich im Scadebezirke wesentlich aufhalten; ingleichen Personen, deren Gewerbe zwar
eine gewisse Fertigkeit, Kenntniß oder Geschicklichkeit erfordert, die für ein stimmfähiges
Mitglied des städtischen Bürgervereins nöthige Unabhängigkelt aber niche voraussetzen läßt,
wie dies z. B. bei Privat= und (Cohnschreibern der Fall ist.
Ausnahmsweise kann jedoch auch ihnen, wenn sie sich, wegen ihrer Theilnahme an den
Gemeindeangelegenheiten und wegen ihres hinlänglich gesicherten Auskommens, besonderes
Vertrauen erworben haben, auf ihr Ansuchen, das Bürgerreche, unter besonderer Zustim-
mung der Gemeindeverereter, ertheilt werden.
6. 54.
Aufnahme von Die Aufnohme von Inländern aus andern Ortschaften, so wie die Ertheilung des Bür-
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aiernen gerrechts an Ausländer, ist im Allgemeinen nach den gesetzlichen Bestimmungen über das
ten und von Heimaths= und Staatsbürgerrecht zu beurtbeilen.
Ausländern.