Object: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 29 
9. Das Reichsamt für die Verwaltung der 
Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen (diese 
seinerzeit der französischen Ostbahn gehörig, wurden für 
325 UMillionen Franken angekauft, welcher Preis auf 
die französische Kriegskostenentschädigung aufgerechnet 
wurde; sie sind Bestandteile des Reichsvermögens, nicht 
Eigentum der BReichslande), sowie der sonstigen in die 
Verwaltung des Reiches übergegangenen Eisenbahnen 
(Pachtstreckhen im Großherzogtum Luxemburg und in 
der Schweiz). Chef des Reichsamtes ist der preußische 
Alinister der öffentlichen Arbeiten, welchem die Gene- 
raldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen unter- 
stellt ist. 
10. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches, 
als welcher eine Abteilung der Preuß. Oberrechnungs- 
kammer zu Potsdam (Gesetz vom 27. Aärz 1872) die 
Kontrolle des gesamten Reichshaushalts und des Lan- 
deshaushalts von Elsaß-Lothringen sowie des Haushalts 
der Schutzgebiete nach der Instruktion des Reichskanz- 
lers vom 5. März 1875 führt, und dem auch die 
Revision der Rechnungen der Reichsbank übertragen ist. 
Die Mlitglieder des Rechnungshofes werden auf Vor- 
schlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt. 
11. Die im Jahre 1765 von Friedrich dem Großen 
als Preußische Bank begründete, 1876 in den Dienst 
des Reiches gestellte Reichsbank. Sie wird unter der 
Leitung des Reichskanzlers von dem Reichsbankdirek= 
torium verwaltet, an dessen Spitze ein Präsident steht. 
  
  
betrugen die Posteinnahmen in Millionen Franken in Deutsch- 
land 586, den Vereinigten Staaten von NAordamerika 578, 
Großbritannien 354 ½, Frankreich 272 ½, Rußland 215, Oster- 
reich 115, Italien 64, Ungarn 50, Japan 48, Schweiz 38, 
Belgien 26 ½, Spanien 22 usw. Im Jahre 1911 dagegen be- 
trugen die bezeichneten Einnahmen in Deutschland 1072,6, in 
den Vereinigten Staaten von Aordamerika 1232,5, in Groß- 
britannien 553,7, in Frankreich 369,6, in Rußland 283, in 
Osterreich 205,4, Italien 115, Ungarn 92,8, Japan 135, 8, 
Schweiz 60,5, Belgien 41 Millionen Mark. Dabei ist aber zu 
bemerken, daß sich diese Zahlen nicht durchweg miteinander 
vergleichen lassen, weil Post, Telegraphie und Fernsprechwesen 
nicht in allen Ländern gemeinschaftlich verwaltet werden; in 
den Vereinigten Staaten von Amerika befinden sich beispiels- 
weise Telegraphie und Fernsprechwesen in den Händen von 
Privatgesellschaften.
	        
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