Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

der Wahl selbst, ein vollstaͤndiges Verzeichniß aller, am Orte wohnhaften Buͤrger, auf die 
Grundlage der frühern ähnlichen Werzeichnisse und Wahllisten, ingleichen der immittelst 
über Ertheilung des Bürgerrechts gehaltcenen Protocolle und Nachrichren, fertigen. Darin 
werden, nach diesen Grundlagen und sonst bekannten Thatsachen, alle die Ausübung des 
Stimmrechts und die Wählbarkeit verhindernden Verhältnisse und Umstände angegeben. 
Die mit Häusern ansässigen Bürger werden von den übrigen abgesondert. 
Die Ausfertigung geschieht nach dem hier beigefügten Schema sub B. Won den be- 
— treffenden Behörden muß bei diesem Verzeichnisse alles zur Sache gehörige, was denselben 
bekannt ist, vollständig bemerke werden. 
. 133. 
Die Wahldeputation pruͤft dieses Buͤrgerverzeichniß und besonders die darin bemerkten 
Behinderungsursachen der Ausübung des Stimmrechts und der Wählbarkeit, und zieht 
darüber, wo es noch nöthig ist, weitere Erkundigung ein. 
Der Staderath läße sodann, auf den von dessen Deputirten zu machenden mündlichen 
Vortrag, seine Beschlußnahme über die Aufnahme in die Wahlliste, oder die Auslassung 
aus derselben, in das obgedachte Bürgerverzeichniß, und zwar in die dazu bestimmte be- 
sondere Spalte eincragen, hiernächst aber die von ihm und den Miegliedern der Wahlde- 
putation zu unterzeichnende, von dem Protocollanten aber zu contrasignirende Wahlliste, 
nach dem Schema unter C., ausfertigen. 
— Wenn es die Stadtverordneten verlangen, kann sie gedruckt werden. 
d. 134. 
Deren Be— Wenigstens vierzehn Tage lang vor dem Eintritte des Wahltags muß die Wahlliste 
kanntmachung. im Rathhaute der Stadt, in welcher die Wahl geschehen soll, oder, in Ermangelung eines 
Rathhauses, in einem sonst fuͤr geeignet geachteten Hause, zu Jedermanns Ansicht bereit liegen. 
Uiberdies wird die Wahlliste, wenn sie gedruckt worden ist, in den innerhalb des 
staͤdtischen Gemeindebezirks gelegenen Wohnhaͤusern vertheilt, deren Besitzer sie den uͤbrigen, 
darin wohnenden Buͤrgern mitzutheilen haben. Ob in dem Falle, wenn sie nicht gedruckt 
worden ist, mehrere handschriftliche Exemplare zur Ansicht auszulegen seien, bleldt dem 
Ermessen der Stadrverordneten überlassen, welche sie jedenfalls mirgetheilt erhalcen müssen. 
. 135. 
Einsprüche da- Einsprüche gegen die Wahlliste, sie mögen die nachträgliche Aufnahme darin wegge- 
gegen. lassener Türger, oder die Ausschließung darin aufgeführter Personen, oder eine Abänderurg 
in der Klassisication der Ansässigen zum Zwecke haben, sind wenigstens acht Tage vor dem 
Wahltage zur Kenntniß und Entscheidung des Stadtrathes zu bringen. Dieser faßt darauf, 
mit Zuziehung der Mitglieder der Wahldeputation, welche dabei nebst sämmtlichen Raths- 
mitgliedern ein entscheidendes Stimmrecht ausüben, baldmäöglichst einen Beschluß, welchen 
— 
Wahllisten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.