Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(54 -) 
Wie viele Stadtverordnete und Ersatzmänner 
gewählrt werden sollen, ingleichen in den Städten, wo, nach F. 125, die Wahl der Stadt- 
verordneten durch Wahlmänner erfolgt: 
wie viel Wahlmänner überhaupe, und wie viele deren durch jeden Wahl- 
bezirk zu ernennen sind? 
überall aber, 
wie viele wählbare Bürger jeder Stimmberechtigte auf seinen Stimmzettel zu be- 
merken hat. 
Dabei wird bemerke, wie viele Hausbesitzer oder Unangesessene unter den zu wählen- 
den Sctadtverordneten und Ersatzmännern, so wie unter den Wahlmännern seyn müssen, 
mit der Erinnerung, auf dieses Verhältniß bei Abgabe der Wahlstimmen die nöthige 
Rücksiche zu nehmen, damit nicht etwa, wenn bei der Stimmenzählung sich fände, daß 
zu wenige Ansässige Stimmen erhalten hätten, eine nachträgliche Wahl erforderlich werde. 
Wird die Wahl nach Bezirken veranstaltet (§. 137.), so ist in dem Anschlage auch 
der Tag, oder die Tageszeit, wo die Stimmberechtigten jeden Bezirks insbeson- 
dere erscheinen sollen, zu bestimmen. 
Geschieht die Wahl nach Klassen, so sind deshalb besondere Veranstaltungen zu kreffen. 
. 140. 
E Jeder stimmberechtigte Bürger oder Wahlmann muß, bei Verlust seines Stimmrechts 
Lus Vahlhant= für den gegenwärtigen Fall, zu der bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte, vor der 
lung. Wahldepuration per sönlich erscheinen. 
Bevollmächtigte, oder schriftliche Anmeldungen und Eingaben, welche niche mic dem 
eigenen persönlichen Erscheinen des Abstimmenden verbunden sind, werden nicht zugelassen. 
S. 141. 
Wahlpandlung. Das Erscheinen des Abstimmenden am Orte der Wahlhandlung wird von dem Proko- 
collanten bei dem Anmeldungsprotocolle unter fortlaufender Nummer bemerkt. 
Die Abstimmungen müssen durch Zettel geschehen, wozu jedem Stimmberechtigken ge- 
stempelte, von ihm auszufüllende Schemata eingehändigt werden. Diese Seimm= oder 
Wahlzettel können gedruckt, numerirt, und die Verhaltungsregeln für die Wähler darauf 
bemerkt werden. Sie sind von dem Erscheinenden, ohne, daß sie irgend Jemanden deren An- 
sicht zu gestatten, oder dieselben zu unters. eiben genötbige werden können, zusammengebro- 
chen, in ein, mit dem Siegel der Stadtverordneten (I. 16—.) und den Pertschaften einiger 
Wahlgehülfen, versiegeltes Behältniß, durch eine dazu angebrachte Oeffnung zu bringen. 
... 5—142. 
UZJJZÆJYZI Das Nichterscheinen einzelner Wahlberechtigter oder Wahlmaͤnner bei der Wahl thut
	        
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