Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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F. 150. 
In Städten, wo, nach §. 125, die Wahl der Stadevererdneken burch Wahlmänner er-Verfahren nach 
Ernennung der 
folge, müssen letzkere, auf ihnen zu /gebende Veranlassung, an einem zu bestimmenden Tage aabwäner. 
vor der Wahldeputation erscheinen, und ihre Stimmzettel abgeben. 
Es snd dabei in Hinsiche der Wahlhandlung selbst, der Einrichiung der Stimmzettel, 
der Seimmenzählung, der Protocollaufnahme und sonst allenthalben die 99. 141. flgd. 
cnehalcenen Vorschriften ebenfalls in Anwendung zu bringen. Was insbesondere die Zahl 
der wählbaren, von jedem Wahlmanne auf seinem Seimmzettel zu benennenden Bürger 
berrifft, so richket sich solche nach der Zahl der auf die Scellen des ausscheidenden Dritt- 
tbeils zu wöhlenden Stadtverordneten und Ersahmänner. 
6. 151. 
Sogleich nach völlig beendigter Wahl werden die Namen der neugewählten Seadkver-Amzeige u. Be- 
ordneten und Ersatzmänner von dem Socadtrathe der vorgesetzten Regierungsbehörde angezeige, wuimechum 
und durch öffentlichen Anschlag zur Kenneniß der Seadtgemeinde gebracht. In diesem An- -« 
schlage ist bei jedem Namen zu bemerken, ob der Gewählte ein Hausbesiter oder Unange- 
sessener ist. 
F. 152. 
Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind zunächst beim Stadtrathe, in sofern Einwendungen 
sie aber auf Beschwerden gegen diesen hinauslaufen, bei der vorgesetzten Regierungsbehörde, hegen das Wahl- 
in beiden Fällen binnen drei Wochen nach beendeter Wahl, anzubringen. Spéter ange- verfahren. 
brachte Einwendungen gegen die Foͤrmlichkeiten des Wahlverfahrens werden nicht beruͤcksichtigt. 
Zehnte Abtheilung. 
Von der Geschaͤftsfuͤhrung der Stadtverordneten. 
6. 153. 
Die Stadtverordneten waͤhlen aus ihrer Mitte einen Vorsteher und Protocollfuͤhrer, Wahl des Vor- 
und fuͤr jeden derselben einen Stellvertreter. Diese Wahlen geschehen auf dieselbe Art, stehers und Pro— 
wie andere, durch die Stadtverordneten vorzunehmende Wahlen (§. 163.); findet sich un, vcollfuhrers. 
ter ihnen selbst keine zum Protocollführen geeignete Person, so können sie entweder den Stadt- 
rath, oder das Stadtgericht des Orts um Abordnung eines Protocollanken zu ihren Ver- 
sammlungen ersuchen, oder sie können eine bei keiner dieser Behörden angestellte Person zu 
ibrem Protocollführer wählen, welchem, nach Befinden, eine angemessene Vergütung aus 
dem Stadtvermögen auszuseten ist. · 
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