Full text : Bismarcks Staatsrecht.


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präcisierte,  „daß  alles,  was  von  dem  erlauchten  Oberbefehlshaber
der  Armee  direkt  ausgehen  muß,  als  da  sind,  allgemeine  Befehle
über  den  Dienst,  über  die  Disciplin  u.  s.  w.,  verfassungsmäßig  überhaupt
  allein  und  ummittelbar  von  Sr.  Majestät  verfügt  wird.“

Diese  Auffassumg  ist  in  der  Reichsverfassung  so  deutlich  zum
Ausdruck  gebracht  worden,  daß  die  einfache  Erinnerung  an  gewisse
  Bestimmungen  derselben  zur  Beseitigung  aller  Zweifel
und  Unklarheiten  genügt;  von  den,  bezüglich  einzelner  Teile
des  Reichs  geltenden  Separatvorschriften  kann  dabei  abgesehen
werden,  da  diese  für  die  vorliegende  Frage  nicht  in  Betracht
kommen.  —  Während  das  Verhältnis  des  Heerwesens  zu  den
gesetzgebenden  Gewalten  rücksichtlich  der  Armeeverwaltung  und
der  für  diese  erforderlichen  Bewilligungen  von  demjenigen  anderer
Ressorts  nicht  wesentlich  verschieden  ist,  sind  in  Gemäßheit  der
Artikel  61  und  63  der  Reichsverfassung  ¹¹)  alle  Fragen,  die  sich

¹¹)  Der  sehr  wichtige  Artikel  63  der  „R.  V.“  lautet:

„Die  gesamte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches  Heer  bilden,
welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  2c.  führen  fortlanfende  Nummern  durch  das  ganze  deutsche
Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  königlich
preußischen  Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es
überlassen,  die  äußern  Abzeichen  (Kokarden  2c.)  zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
innerhalb  des  deutschen  Heeres  alle  Truppenteile  vollzählig  und  kriegstüchtig
vorhanden  sind  und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der
Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist
der  Kaiser  berechtigt,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der
einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
Mängel  anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Einteilung  der
Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr  und  hat
das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie
die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Teils  des  Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,  Verpflegung,
  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppenteile  des  deutschen  Heeres
sind  die  bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  preußische  Armee
den  Kommandeuren  der  übrigen  Kontingente  durch  den  Art.  8  Nr.  1  bezeichneten
Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  zur  Nachachtung  in  geeigneter
Weise  mitzuteilen.“