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Sammlung
der
Gesete und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
29K#es Stück, vom Jahre 1833.
59.) Verordnung,
die Entrichtung des tarifmäßigen Jolles von den am 1 en Januar künftigen
Jahres vorfindlichen Beständen ausländischer Waaren betreffend;
vom 1 2#ten December 1833.
Wir, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 4c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
verordnen hiermit Folgendes:
Nach Abschluß des mie mehrern Deutschen Bundesstaacen, unterm 30ften März die-
ses Jahres, verhandelten Jollvereinigungs-Vertrags ist zu Ausführung der vertragsmäßigen
Bestimmungen zu verschreiten, durch welche die aus diesem Vertrage für Unsere #ande
zu erwartenden wohlehätigen Folgen der freien Entwickelung des Handels und gewerblichen
Verkehrs bedingt sind.
Wie nun einerseies Alles, was zu Erreichung dieses Zwecks beitragen kann, in der
Wahrnehmung der für Unsere Lande erlangten, vertragsmäßigen Berechtigungen sorgfältige
Berücksichtigung finden wird, so erheischen dagegen anderseits auch die Verpflichtungen,
welche im Interesse des Gesammtevereins übernommen worden, die vollständigste Beachtung.
Durch den Areikel 37. des gedachten Vertrags ist dahin Vereinigung gerroffen, daß
die Regierungen in denjenigen, zum Jollvereine zusammentretenden tändern, in welchen eine
Uibereinstimmung der Eingangsgollsätze nicht bereits im Wesentlichen bestehr#, alle Maßre-
seln ergreifen werden, damit nicht die Zolleinkünfee des Gesammrvereins, durch Einfüh-
rung und Anhäufung unvergebener und gegen geringere Sätze, als der Vereinerarif ent-
hält, verrechteter Wagrenvorräthe, beeinträchtiget werden.
1833. 58
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