Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Der  hienach  ungedeckt  bleibende  Betrag  des  Staatsbedarfs  von  5  248  045  .(
ist,  soweit  nicht  die  Deckung  aus  dem  wirklichen  Anfall  der  Einnahmen  möglich  wird,  aus
dem  nötigenfalls  im  Weg  des  Art.  4  Abs.  2  bezw.  Art.  8  zu  verstärkenden  Betriebs=  und
Vorratskapital  der  Staatshauptkasse  vorzuschießen.

Art.  2.

Im  einzelnen  bleiben  für  den  Hauptfinanzetat  des  Rechnungsjahrs  1916  diejenigen
Bestimmungen  und  Beträge  in  Wirksamkeit,  welche  für  das  Rechnungsjahr  1915  zu  den
Kapiteln  und  Titeln  des  Hauptfinanzetats  verabschiedet  worden  sind  (Finanzgesetz  vom
31.  Juli  1915,  Reg.  Bl.  1915  S.  114,  in  Verbindung  mit  dem  Finanzgesetz  vom  17.  Juli
1913,  Reg.  Bl.  1913  S.  181,  samt  dem  Ersten,  Zweiten,  Dritten  und  Fünften  Nachtrag
zum  letzteren,  Reg.  Bl.  1914  S.  85,  111,  48  und  87),  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  dem

———.-.öDAöäJ•)  1  200  000  4%
»6..........................  13721300,,
»6a.........................  120000,-,
,,110.........................  20068481»
»124.........................  27778  000  „
»126.........................  4673000,,
»128.........................  680000,,
»129.........................  8259000,,
,,130.........................  3100000,,

an  die  Stelle  der  für  1915  verabschiedeten  Beträge  treten.

Eine  Abzahlung  an  der  Grundstocksschuld  für  das  Steinsalzbergwerk  in  Kochendorf
aus  dem  Uberschuß  bei  Kap.  116  findet  im  Rechnungsjahr  1916  nicht  statt.

Zu  Kap.  118  hat  für  das  Rechnungsjahr  1916  die  Verteilung  des  Betriebsüberschusses
von  27  358  160  ./6  gemäß  Art.  2  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes,  betreffend  den  Reservefonds
der  Staatseisenbahnen,  vom  25.  Juli  1910  (Reg.  Bl.  S.  330)  so  zu  erfolgen,  daß  der
Laufenden  Verwaltung  zunächst  21  945  000  .K  zufließen;  die  restlichen  5  413  160.KHkommen
je  zur  Hälfte  mit  2  706  580  .X  der  Laufenden  Verwaltung  und  dem  Reservefonds  der
Staatseisenbahnen  zu.