Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(582) 
Nach dieser Bestimmung wird die Generalcommission für Ablösungen und Gemein— 
heitstheilungen, wie sie unter heutigem Tage angewiesen wird, in vorkommenden Fällen 
an die Specialcommissionen verfügen. Die tandesdirection aber erhält andurch Ver- 
ordnung, dem gemäß die Gesammtregierung auf ihre Eingangs gedachte Eingabe zu 
bescheiden. 
Dresden, den 14t6en Juni 1832. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister, 
von Carlowitz. 
Petzsch.
	        
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