Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Eine Ausnahme findet jedoch alsdann statt, wenn deren Erlangung zu Betreibung eines, 
der Personalsteuer unterworfenen Erwerbs wesentlich erfordert wird. Im übrigen befreic 
die Erlegung der Personalsteuer in der 3ten Uncerabtheilung nicht von der Gewerbe- 
steuer, noch auch von der Personalsteuer in andern Unterabeheilungen, sofern gleichzeicig 
die hierzu verpflichrenden Bedingungen vorhanden sind. 
4te Unterabtheilung. 
#. 30. 
Grundstücksbesiger. 
Grundstücksbesitzer haben die Personalsteuer nach den bisherigen, in der Anlage unter 
FE. verzeichneten Sätzen der Personensteuer, wobei die, in den Erblanden bestehenden Sätze 
auch auf die Oberlausstz anzuwenden sind, bis zu Einführung eines neuen Grundsteuer- 
spstems zu erlegen. 
. 34. 
Erläuterung. 
Die Personalsteuer der Grundstücksbesitzer, so lange solche noch bestehr, ist unabhängig 
von der, wegen eines steuerpflichtigen Gewerbes zu erlegenden Gewerbesteuer, oder von der 
Personalsteuer in den Unterabtheilungen 1. bis 3. und 6. 
5te Unterabtheilung. 
S. 32. 
Personen, welche ohne bestimmten Erwerbszweig von ihrem Vermögen leben. 
Personen, welche, ohne von einem andern, bestimmeen Erwerbszweige Gebrauch zu 
machen, lediglich von ihrem Vermögen leben, (Renciers, Particuliers, Capitalisten) ent- 
richten zur Personalsteuer 4 Thlr. bis 30 Thlr. —. — jährlich. 
. 33. 
Maasstab für die Abschátzung. 
Bei der Abschätzung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die, von ihnen zu erlegen- 
den Personalsteuersätze mit denen der Beamten in einem angemessenen Verhälenisse stehen. 
g. 34. 
Erlaͤuterungen. 
1.) Wer. Gewerbesteuer oder Personalsteuer in der Isten 2ten Aten oder Gten Unterab— 
theilung zu entrichten har, ist in der 5t0en Unterabtheilung von der Personalsteuer befreit. 
2.) Ebefrauen, deren Ehemänner Gewerbesteuer oder Personalsteuer in einer der unker 
1. angeführten Uncerabtheilungen entrichten, haben wegen ihres wirklich eingebrachten Ver- 
mögens in der öten Unterabtheilung keine Personalsteuer zu erlegen. 
1834. 57 
s
	        
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