g. 6.
Die, nach §F. 49. des Gesetzes, zugesicherten Tagegelder sind speciell zu den Acten
zu verzeichnen, von dem koͤniglichen Commissar deren Richtigkeit zu bescheinigen und zum
Behuf der Zahlungsanweisung dem Finanz-Ministerium anzuzeigen.
". 7.
Den Districts-Commissionen ist an jedem Orte, wo sie ihre Sitzungen halten, von
der Obrigkeit ein geeignetes Geschäftslocal anzuweisen.
6. 8.
Die, im 55flen F. des Gesetzes vorgeschriebenen Gewerbefkeuerscheine baben in den
Städten die Seaderäthe, auf dem tande die Dorfgerichtspersonen nebst dem Ortssteuerein-
nehmer auszustellen.
S. 9.
Die, in der 10ten Unterabtheilung §. 18. des Gewerbe= und Personalsteuer-Gesetzes
benannten Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen creiben, haben die geordnete Ge-
werbesteuer und zwar, wenn sie Inländer, an dem Orte, wo sie sich wesentlich aufhalten,
die Ausländer hingegen an die Steuereinnahme dersenigen Stadt, die sie im Inlande zuerst
betreten, auf drei Monate im Voraus zu bezahlen.
Der, bei einem längern Aufenthalte im Inlande, von 3 Monaren zu 3 Monaten
ebenfalls im Voraus zu erlegende Scteuerbekrag ist an diejenige städrische Steuereinnahme,
die sich an dem Orce befindet, den diese Personen, nach Ablauf der vorhergehenden Frist,
zuerst berühren, zu entrichten und daß solches geschehen, guf dem Gewerbesteuerscheine
jedesmal zu bemerken.
. 0.
Wae ferner insbesondere die Gewerbesteuerpflichtigkeit der, in der 10ten Unterabthei=
lung F. 18. des Gesetzes unter Num. 1. genannten Personen anlangk, welche ein Gewerbe
im Umherziehen betreiben; so ist wegen der Handelsreisenden 2c. aus Zollvereinsstaaken fol-
gende, in dem ZJollvereinigungsvertrage vom 30sten März 1833. Art. 18. enthaltene
Bestimmung, welche wörtlich so lautet:
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem
Gebiete des andern derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll
keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäsig die, in demselben Gewerbs-
verhälenisse stehenden, eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanken und Gewerbetreibende, welche blos für das,
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waa-
ren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu