Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(419 ) 
. 44. 
Die Gewerbe= und Personalsteuern werden, mie möglichster Vermeidung von Hesten, 
abgelieferk: 
A. in den Erblanden, 
an die berreffende Bezirkssteuereinnahme 
a.) von den Cocalsteuereinnehmern unmietelbarer Amtés= und königlicher Gerichtsorte, 
14 Tage nach Ablauf elnes jeden Termins, (§. 54. des Gesetzes,) 
b.) von schrift= und amtsässigen Parrimonialgerichten, ingleichen von den tocalsteuerein- 
nehmern der kleinen Städete, 
3 Wochen nach Ablauf eines jeden Termins, 
J.) von den Cocalskeuereinnehmern der mitelern Städee, 
4 Wochen nach Ablauf eines jeden Termins, und 
d.) von den Cocalskeuereinnehmern der großen Städre und der Stadt Chemnitz, 
6 Wochen nach Ablauf eines jeden Termins; 
B. in der Oberlausißz, 
a.) von sämmtlichen, zum Landkreise gehörigen Orten durch die Cocalfteuereinnehmer an 
die königliche Steuereinnahme zu Budissin, 
14 Tage nach Ablauf eines jeden Termine, 
b.) von den Stadträthen der Vierstädte, für diese und deren mitleidende Dorfschaften, 
4 Wochen nach Ablauf eines jeden Termins. 
Die Einnehmer der unter A. c. und d. ingleichen B. b. bemerkten Städte baben jedoch 
auch Abschlagszahlungen in der Zwischenzeic einzuliefern. 
6. 15. 
Kein Einnehmer darf ein Mehres an Einnehmergebühren, als 2 vom Hundert der 
wirklich baar eingegangenen Steuer ohne ausdrückliche Genehmigung des Finanz-Ministe- 
rium in Abzug bringen. 
. 4. 
Die Journale und Manuale, welche über die Gewerbe= und Personalsteuer zu halten 
sind, sollen nach den, in den Anlagen unter A. und B., Aa. und Bb., enthaltenen Mu- — 
stern eingerichtet werden. 
F. 17. 
Die Rechnungen sind jedesmal auf 2 Termine, folglich jährlich zweimal abzulegen und es 
ist sich dabei der, in den Beifugen unter C. und Cc. angegebenen Form zu bedienen. 
Die Rechnungen über die beiden ersten Termine des Jahres müssen von den schriff- 
und amesässigen Patrimonial= und Municipal-Gerichesbehörden in den Erblanden bis zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.