Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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1 5. August, und die Rechnungen über die beiden letzten Termine bis zum 15. November 
desselben Jahres, bei Vermeidung 10 Thaler Strafe, zur betreffenden Bezirkssteuerein= 
nahme, von der Obrigkeic vollzogen und mit der pflichtmäsigen Bescheinigung, daß die 
Qeechnung mit dem Cataster allenthalben genau übereinstimme, nebst Unterlagen eingereiche 
werden. 
Bei den Städten Dresden, kteipzig und Chemnitz werden die gedachten Fristen um 
1 4 Tage verlängerk. 
Die Rechnungen der Bezirksskeuereinnahmen und der königlichen Steuereinnahme zu Budissin 
ingleichen der Vierstädte in der Oberlausitz, sind resp. bis zum 15. September und 1. Ja- 
nuar bei gleichmäsiger Strafe an die Steuerhauptkasse, welche dieselben an die erste Finanz= 
Rechnungs-Expedition zur Prüfung abzugeben hat, vollständig einzusenden. 
#. 18. 
Den Communen in den Städten und auf dem ande wird auf Ansuchen und nach 
Umständen nachgelassem werden, die Gewerbe= und Personalsteuer durch im Voraus festzu- 
sitzende Zuschläge zu Aufbringung von Communalabgaben, mir Genehmigung der Mini- 
sterien des Innern und der Finanzen, zu benutzen. 
Eintretenden Falls haben daher die Obrigkeiten hierüber, nach vorgängiger Vernehmung 
mit der Oistricts-Commission, welche über die Statthaftigkeit und die Höhe des Zuschlags 
in jedem besondern Falle ihre Meinung abzugeben hat, Anzeige an die betreffende Kreisdi- 
rection zu erstatten, worauf letztere die Entschliessung der gedachten Ministerien einholen 
und selbiger gemäs das Weitere verfügen wird. 
. 49. 
Den personalsteuerpflichtigen Beamten und Dienern (§. 22. des Gesetzes) sind die, ih- 
nen ausgesetzten Besoldungen, Gehalce, Wartegelder, Penssonen und sonstigen Bezüge nie- 
mals eher zu verabfolgen und auszuzahlen, als bis die Berichtigung der Personalsteuer durch 
Vorzeigung der darüber empfangenen Quittung nachgewiesen wird. Die Kassirer, Einneh- 
mer und überhaupt diejenigen, welche Besoldungen, Gehalte, Wartegelder, Pensionen und 
sonstige Bezüge zu verabreichen haben und diese Borschrift unbefolgt lassen, sind gehalcen, 
die Staatskasse aus eignen Mitteln zu entschädigen. 
. 20. 
Da die Ministerien der Finanzen und des Innern, nach §F. 71. des Gewerbe= und 
Persenalsteuer-Gesetzes, ermächtiger find, die sich als nothwendig ergebenden Zusätze, Abän- 
derungen in den Sätzen und Ergänzungen der gesetzlichen Bestimmungen gemeinschaftlich 
vorzunehmen und diese allgemeine Ermächtigung insonderheit auf die Fälle G. 4. des Ge- 
setzes) ausgedehnt worden ist, wenn bedeutende Handlungen in Mittelstädren vorkommen,
	        
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