Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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welche, sollten sse in ein angemessenes Steuerverhältnis mie den, ihnen gleichen Handlungen in 
großen Städten gesetzt werden, die Ortsquote erreichen, ja überschreiten würden; so haben 
die Districts-Commissionen in den Fällen, wo sich Zusätze, Abänderungen und Ergänzun- 
gen als nothwendig herausstellen, nach Besinden, nach vorgängiger Vernehmung mit der 
betreffenden Obrigkeit, an das Finanz-Ministerium Beriche zu erstatten und dessen, in Ue- 
bereinstimmung mit dem Ministerium des Innern zu fassende, Entschliessung zu erwarten. 
Hiernach haben sich die Behörden und Alle, die es sonst angeht, gebührend zu achten 
und es ist gegenwärtige Verordnung, in Verbindung mit dem Gewerbe= und Personal- 
steuer-Gesetze vom heutigen Tage, in Gemäsheit des Generale vom 13. Juli 1796. und 
des Mandaks vom 9. März 1818. bekanne zu machen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 22. November 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
  
1834. 64
	        
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