10 Einleitung.
die diejenige, auf kausale Erkenntnis gerichtete theoretische
Staatswissenschaft ist, die die gesamte Grundlage der Staatswissenschaften
zu legen und die Erscheinungen des Staates
in allen seinen wesentlichen Richtungen zu erforschen die besondere
Aufgabe hat; die, in erheblicher Abhängigkeit von Ergebnissen
insbesondere der praktischen Philosophie, ihr Ziel
auch durch rechtsvergleichende Betrachtung und Erörterung der
staatlichen Einrichtungen und Bedingungen der staatlichen Tätigkeit
zu erreichen sucht, ohne neben dem rechtlichen Element
das soziale zu vernachlässigen.
Politik ist die Lehre von der bestmöglichen Erfüllung bestimmter
Staatszwecke, gewonnen durch Prüfung und kritische
Beurteilung aller staatlichen Grundbedingungen und Einrichtungen
(Zustände, Mittel, Organe) unter zwecksetzenden (teleologischen)
Gesichtspunkten.
Das Völkerrecht ist der Inbegriff der Rechtslehren, durch
welche Rechte und Pflichten der zur Völkergemeinschaft gehörenden
Staaten untereinander bestimmt werden (v. Liszt).
Unter Staatsrecht im engeren Sinne oder Verfassungsrecht
verstehen wir die Wissenschaft, die das Recht
der staatlichen Organisation darstellt, d. h. die auf der rechtlich
sozialen Gliederung des Volkes beruhende standfeste Ordnung
des Staatswesens. Demgegenüber zeigt das Verwaltungsrecht
den Staat in seiner Bewegung, also im Gegensatz
zum Beharren in der Organisation, bei seiner Ordnung
der staatlichen Tätigkeiten, gerichtet auf Verwirklichung der
staatlichen Aufgaben und Zwecke. Verfassungs- und Verwaltungsrecht
zusammengenommen ist das Staatsrecht
im weiteren (am häufigsten gebrauchten) Sinne. (Vgl.
auch unten §§ 12, 13.)
Dieses Staatsrecht ist das Hauptfach der Staatsrechtswissenschaften.
Es beschäftigt sich entweder mit einem bestimmten
konkreten Staate zu einer bestimmten Zeit; so ent=