Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

B. Materieller Teil. 
Erster Teil. 
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines 
deutschen Bundesstaates. 
a. Materielle Voraussetzungen der Zuständigkeit des 
Bundesrates. 
1. Es muss eine „Verfassungsstreitigkeit“ 
vorliegen. 
Die Verfassung des Deutschen Reiches bestimmt im 
Absatz 2 des Artikels 76: „Verfassungsstreitigkeiten in solchen 
Bundesstaaten, in deren Verfassuug nicht eine Behörde zur 
Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf An- 
rufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, 
wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur 
Erledigung zu bringen.“ 
Diese Bestimmung spricht die Zuständigkeit des Bundes- 
rates bei der Erledigung von „Verfassungsstreitigkeiten" aus. 
Es wird zu untersuchen sein, welche Streitigkeiten das Ge- 
setz bezeichnen will, wenn es von „Verfassungsstreitigkeiten«- 
redet. An sich ist der Begriff sehr vieldeutig. Seine Definition 
bereitet um so mehr Schwierigkeiten, als die Verfassungs- 
urkunde selbst mit keinem Worte andeutet, wie sie ihn ver- 
standen wissen will. So hat es die Wissenschaft als ihre Auf- 
gabe zu betrachten, eine Interpretation des Begriffes der Ver- 
fassungsstreitigkeit zu geben. 
Zweckmässig wird bei der Feststellung seines Begriffes 
das Wort „Verfassungsstreitigkeit“ in die sprachlichen Bestand-
	        
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