B. Materieller Teil.
Erster Teil.
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
deutschen Bundesstaates.
a. Materielle Voraussetzungen der Zuständigkeit des
Bundesrates.
1. Es muss eine „Verfassungsstreitigkeit“
vorliegen.
Die Verfassung des Deutschen Reiches bestimmt im
Absatz 2 des Artikels 76: „Verfassungsstreitigkeiten in solchen
Bundesstaaten, in deren Verfassuug nicht eine Behörde zur
Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf An-
rufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder,
wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur
Erledigung zu bringen.“
Diese Bestimmung spricht die Zuständigkeit des Bundes-
rates bei der Erledigung von „Verfassungsstreitigkeiten" aus.
Es wird zu untersuchen sein, welche Streitigkeiten das Ge-
setz bezeichnen will, wenn es von „Verfassungsstreitigkeiten«-
redet. An sich ist der Begriff sehr vieldeutig. Seine Definition
bereitet um so mehr Schwierigkeiten, als die Verfassungs-
urkunde selbst mit keinem Worte andeutet, wie sie ihn ver-
standen wissen will. So hat es die Wissenschaft als ihre Auf-
gabe zu betrachten, eine Interpretation des Begriffes der Ver-
fassungsstreitigkeit zu geben.
Zweckmässig wird bei der Feststellung seines Begriffes
das Wort „Verfassungsstreitigkeit“ in die sprachlichen Bestand-